BERLIN, 6. Januar 2012


Beim Zwist greift der Ombudsmann ein

Service Anleger können bei Ärger mit Fondsgesellschaft Streitschlichter einschalten


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Wenn zwischen Anleger und Fondsanbieter Streit aufkommt, schlichtet der Ombudsmann. BILD: dpa  Bild vergrößern

Dpa

Berlin - Falsche Angaben im Verkaufsprospekt oder unklare Vertragsbedingungen – wer solche Probleme mit seiner Fondsgesellschaft hat, kann sich seit September 2011 an die Schlichtungsstelle der Fondsgesellschaften wenden. „Die Ombudsstelle ist für alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Anbieter und Kunde zuständig“, erklärt Christoph Hermann von der Zeitschrift „Finanztest“ in Berlin. Für Probleme, die aus fehlerhafter Beratung bei Banken oder Finanzberatern resultieren, sei die Ombudsstelle aber nicht zuständig.


Verfahren kostenlos
Als Hauptgebiet sieht Hermann Streitigkeiten um falsche Darstellungen in Prospekten der Fondsgesellschaften, etwa wenn die tatsächliche Anlagestrategie von dem abweicht, was im Werbeprospekt der Fondsgesellschaft versprochen wurde. „Voraussetzung ist dabei, dass sich die betreffende Fondsgesellschaft der Ombudsstelle angeschlossen hat“, erklärt deren Büroleiter Timm Sachse.

Das Verfahren ist für Anleger kostenlos. „Bisher waren Privatleute, die Probleme mit ihrem Investmentfonds hatten, darauf angewiesen, vor Gericht zu ziehen, und trugen das damit verbundene Prozessrisiko“, sagt Ilse Aigner, Bundesministerin für Verbraucherschutz, über die neu geschaffene Schlichtungsstelle. Auch gehen Verbraucher mit einem Verfahren kein Risiko ein, denn der Schlichterspruch ist nicht bindend. „Wenn sie mit dem Schlichtungsvorschlag nicht einverstanden sind, steht ihnen weiterhin der Rechtsweg offen“, erklärt Aigner.

Getragen und finanziert wird die Ombudsstelle vom Bundesverband Investment und Asset Management (BVI), in ihren Entscheidungen ist sie aber unabhängig. „Der Ombudsmann ist immer neutral“, betont Sachse. Der Ombudsmann dürfe weder mit dem Verband noch mit den angeschlossenen Gesellschaften etwas zu tun haben.

Er sei auch nicht weisungsabhängig, sondern wie ein gesetzlicher Richter nur der Sache verhaftet. In den rechtlichen Grundlagen für die Ombudsstelle sei sogar festgelegt, dass der jeweilige Amtsinhaber auch in den drei Jahren vor Amtsantritt nicht beim BVI oder einer der angeschlossenen Fondsgesellschaften beschäftigt gewesen sein darf.

Wer sich an die Ombudsstelle wenden will, muss dies schriftlich tun. Das Beschwerdeformular kann auf der Homepage der Ombudsstelle heruntergeladen werden. Das Formular sei nötig, um sicherzustellen, dass der Streit noch nicht vor einer anderen Stelle – weder einem Gericht noch einer anderen Schiedsstelle – anhängig war oder entschieden wurde. Weitere Voraussetzung ist laut Sachse, dass der Antragsteller mit Depotauszug nachweist, dass er im Besitz der strittigen Fondsanteile ist.


Schlichtungsvorschlag
Sind die formalen Voraussetzungen erfüllt und die Unterlagen eingereicht, wird eine Vorprüfung durchgeführt. Im nächsten Schritt wird die Gesellschaft angeschrieben und um eine Stellungnahme binnen eines Monats gebeten. Wenn sich das Verfahren bis dahin nicht erledigt hat, kann der Beschwerdeführer noch einmal auf die Stellungnahme der Gesellschaft antworten. Dann geht die Sache an den Ombudsmann, der einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet, soweit das möglich ist. Diesen können die Parteien annehmen oder ablehnen. Vom Einreichen der Unterlagen bis zum Schiedsvorschlag kann es einige Monate dauern.

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 @  http://www.ombudsstelle-investmentfonds.de




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