Gerechte Verlagerung des Winterdienstes auf Mieter
Der Vermieter kann die Pflicht zum Winterdienst auf seine Mieter abwälzen. Aber er darf dabei nicht einzelne Parteien benachteiligen. Das entschied das Amtsgericht Köln. Im verhandelten Fall sollten lediglich drei von 24 Mietparteien eines achtstöckigen Mietshauses den Winterdienst übernehmen. Laut der Hausordnung aus den 60er Jahren sind ausdrücklich nur die drei Erdgeschosswohnungen von dieser Pflicht betroffen. Das führe zu deren Überlastung, so das Gericht. Außerdem hätten die Mieter auch zusätzliche Haftungsrisiken, für den Fall, dass ein Passant ausrutscht. Die anderen 21 Mietparteien seien hiervon befreit. Das sei eine unangemessene Ungleichbehandlung (AZ: 221 C 170/11). wb
- Banken dürfen von ihren Kunden keine Gebühr verlangen, wenn sie bei einer Einzugsermächtigung eine Buchung nicht ausführen und den Kunden hierüber benachrichtigen. Das entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag.mehr
- Es handelt sich um einen Mietmangel, wenn der Mieter nicht gleichzeitig in Bad und Küche warmes Wasser beziehen kann. Das hat das Amtsgericht Köln nun entschieden. Ist der vom Vermieter eingebaute Durchlauferhitzer zu schwach, um beide Zimmer mit Warmwasser zu versorgen, so darf der Mieter die Miete mindern (in diesem Fall um drei Prozent).mehr
- Die Kosten für die Zubereitung und das Servieren eines Mittagessens in einem Wohnstift sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.mehr
- Privatleute, die viel über die Handelsplattform Ebay verkaufen, müssen sich vor der Umsatzsteuerpflicht in Acht nehmen. Wer nicht nur gelegentlich, sondern intensiv über Jahre hinweg verkauft und dabei erhebliche Gewinne erzielt, handelt wie ein Unternehmer und darf den Erlös nicht am Finanzamt vorbei einnehmen.mehr
- Setzt ein Autofahrer mit einem Anhänger zurück und verhakt sich die Anhängerkupplung so unglücklich, dass der Hänger am rechten hinteren Kotflügel seines Wagens aufschlägt, so muss die Vollkaskoversicherung des Autobesitzers den Schaden nicht begleichen.mehr


