Bei Internetauftritten von Fluggesellschaften müssen alle Kosten im Endpreis enthalten sein
Fluggesellschaften dürfen in ihren Internetauftritten Gebühren und Zuschläge nicht „häppchenweise“ aufführen und den Endpreis erst an irgendeiner Stelle im Buchungsvorgang. Sie müssen von vornherein den Endpreis nennen – also inklusive Steuern, Gebühren, Flughafengebühren und Kerosinzuschlägen. Auch eine „Servicegebühr“ darf nicht erst am Schluss aufgeschlagen werden, wenn sie ohnehin fällig wird, also den Endpreis auf jeden Fall erhöht. Betroffen waren Air Berlin und Ryanair, die jedoch Revision eingelegt haben (KG Berlin, 5 U 147/10).wb
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- Die Kosten für die Zubereitung und das Servieren eines Mittagessens in einem Wohnstift sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.mehr
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- Setzt ein Autofahrer mit einem Anhänger zurück und verhakt sich die Anhängerkupplung so unglücklich, dass der Hänger am rechten hinteren Kotflügel seines Wagens aufschlägt, so muss die Vollkaskoversicherung des Autobesitzers den Schaden nicht begleichen.mehr


