3. Februar 2012


Wirksamkeit: "...zeitlich begrenztem ordentlichem Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag..."

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der „ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter ordentlicher Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag über Mietwohnungen grundsätzlich zulässig ist; in der Regel unwirksam ist er nur dann, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt“. Diese Obergrenze gelte auch für Staffelmietverträge (BGH, VIII ZR 120/11). wb




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