Geltendmachen von verkehrsgünstigen Umwegen für Pendler
Pendler dürfen auch die Kosten für verkehrsgünstige Umwege zur Arbeit bei der Steuer geltend machen. Sie sind nicht verpflichtet, den kürzesten Weg zu wählen, wenn dieser länger dauert, wie aus zwei am Mittwoch veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in München hervorgeht. Dabei reiche bereits eine geringe Zeitersparnis, erklärten die Richter. Entscheidend sei, dass der Umweg „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sei. In jedem Fall dürften aber nur die Kosten der tatsächlich gefahrenen Strecke abgesetzt werden (Az. VI R 19/11 und VI R 46/10). ddp
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