Mit wenigen Kniffen Abgaben reduzieren
Abgeltungssteuer Freistellungsaufträge gründlich überprüfen
Nach der Steuererklärung noch Geld fürs Sparschwein: Mit wenigen Kniffen kann die Abgeltungssteuer überlisten, so dass sich die Abgaben an das Finanzamt reduzieren. BILD: dpa 
von Oliver Mest
Elmshorn - Die Abgeltungssteuer greift ein Viertel der Erträge ab, wenn Sparer Zinsen und andere Kapitalerträge erwirtschaften. Mit wenigen Kniffen lässt sich die Abgabe auf das Nötigste reduzieren. So sollten etwa Freistellungsaufträge kontrolliert werden. Denn auch mit der Abgeltungssteuer werden Teile der erzielten Erträge steuerfrei gestellt – bis zu 801 Euro.
Dabei ist wichtig, die Aufträge an die Anlagestrategie anzupassen. Denn der Freistellungsauftrag gilt nicht nur für Zinsen, sondern auch für Kursgewinne bei Fonds und für die volle Dividende. Ohne Anpassung der Freistellungsaufträge verpuffen die Freibeträge. Anleger sollten zudem darauf achten, dass die depotführende Bank Gewinne und Verluste gegeneinander aufrechnet.
Die Abgeltungssteuer bietet jedoch bessere Möglichkeiten, Verluste zu verrechnen. So können Gewinne aus Wertpapiergeschäften miteinander verrechnet werden, aber auch erhaltene Zinsen und Dividenden fließen in die Verrechnung mit ein. Den Verlustverrechnungstopf, der dafür geschaffen wurde, muss die Bank im Auge behalten, damit niemand unnötig Abgeltungssteuer bezahlt. Dabei gilt, dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen – zu groß ist die Angst des Staates, dass eine Börsen-Baisse die Abgeltungsteuer-Einnahmen eines ganzen Jahres aufzehrt.
Werden die Verluste nicht verrechnet, weil nicht genug Gewinne da sind, können die stehenbleiben. Verluste bei unterschiedlichen Banken und Geldinstituten werden übrigens nicht automatisch verrechnet. Sparer können dies aber über die Steuererklärung tun.
Ganz wichtig ist es auch, Altverluste anrechnen zu lassen. Zunächst einmal verrechnet das Finanzamt diese Altverluste mit steuerpflichtigen Altgewinnen. Wenn Verluste sich nicht verrechnen lassen, können sie bis 2013 vorgetragen und mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.
Auch der Steuersatz sollte überprüft werden. Die Abgeltungsteuer kommt nur zur Anwendung, wenn der persönliche Steuersatz über 25 Prozent liegt. Alle Einkünfte sollten in der Steuererklärung angegeben werden – das Finanzamt besteuert die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne dann nur mit dem individuellen Steuersatz.
Ältere Sparer ab Mitte 60 haben die Möglichkeit, für Teile ihres Einkommens und auch für Zinsen und Veräußerungsgewinne den sogenannten Altersentlastungsbetrag geltend zu machen.
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