ELMSHORN, 9. August 2010


Mit wenigen Kniffen Abgaben reduzieren

Abgeltungssteuer Freistellungsaufträge gründlich überprüfen


Bild

Nach der Steuererklärung noch Geld fürs Sparschwein: Mit wenigen Kniffen kann die Abgeltungssteuer überlisten, so dass sich die Abgaben an das Finanzamt reduzieren. BILD: dpa  Bild vergrößern

Anleger sollten auf die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten achten. Ab Mitte 60 gilt der Altersentlastungsbetrag.

von Oliver Mest

Elmshorn - Die Abgeltungssteuer greift ein Viertel der Erträge ab, wenn Sparer Zinsen und andere Kapitalerträge erwirtschaften. Mit wenigen Kniffen lässt sich die Abgabe auf das Nötigste reduzieren. So sollten etwa Freistellungsaufträge kontrolliert werden. Denn auch mit der Abgeltungssteuer werden Teile der erzielten Erträge steuerfrei gestellt – bis zu 801 Euro.

Dabei ist wichtig, die Aufträge an die Anlagestrategie anzupassen. Denn der Freistellungsauftrag gilt nicht nur für Zinsen, sondern auch für Kursgewinne bei Fonds und für die volle Dividende. Ohne Anpassung der Freistellungsaufträge verpuffen die Freibeträge. Anleger sollten zudem darauf achten, dass die depotführende Bank Gewinne und Verluste gegeneinander aufrechnet.

Die Abgeltungssteuer bietet jedoch bessere Möglichkeiten, Verluste zu verrechnen. So können Gewinne aus Wertpapiergeschäften miteinander verrechnet werden, aber auch erhaltene Zinsen und Dividenden fließen in die Verrechnung mit ein. Den Verlust­­­­­­­­­ver­rechnungstopf, der dafür geschaffen wurde, muss die Bank im Auge behalten, damit niemand unnötig Abgeltungssteuer bezahlt. Dabei gilt, dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen – zu groß ist die Angst des Staates, dass eine Börsen-Baisse die Abgeltungsteuer-Einnahmen eines ganzen Jahres aufzehrt.

Werden die Verluste nicht verrechnet, weil nicht genug Gewinne da sind, können die stehenbleiben. Verluste bei unterschiedlichen Banken und Geldinstituten werden übrigens nicht automatisch verrechnet. Sparer können dies aber über die Steuererklärung tun.

Ganz wichtig ist es auch, Altverluste anrechnen zu lassen. Zunächst einmal verrechnet das Finanzamt diese Altverluste mit steuerpflichtigen Altgewinnen. Wenn Verluste sich nicht verrechnen lassen, können sie bis 2013 vorgetragen und mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Auch der Steuersatz sollte überprüft werden. Die Abgeltungsteuer kommt nur zur Anwendung, wenn der persönliche Steuersatz über 25 Prozent liegt. Alle Einkünfte sollten in der Steuererklärung angegeben werden – das Finanzamt besteuert die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne dann nur mit dem individuellen Steuersatz.

Ältere Sparer ab Mitte 60 haben die Möglichkeit, für Teile ihres Einkommens und auch für Zinsen und Veräußerungsgewinne den sogenannten Altersentlastungsbetrag geltend zu machen.

ANZEIGE






WEITERE ARTIKEL AUS DIESEM RESSORT
Filmreife Verfolgungsjagd auf Dieb in Wilhelmshaven

23.05.2012 - Zu einer filmreifen Verfolgungsjagd kam es am Dienstagnachmittag im Ortsteil Maadebogen von Wilhelmshaven. Grund war ein vorausgegangener Ladendiebstahl bei einem Verbrauchermarkt in der Sven-Hedin-Straße.mehr

Werder Bremen verpflichtet Verteidiger aus Düsseldorf

23.05.2012 - Werder Bremen hat den Abwehrspieler Assani Lukimya-Mulongoti von Fortuna Düsseldorf verpflichtet. Der 26-Jährige unterschrieb nach Angaben des Fußball-Bundesligisten am Mittwoch einen Vertrag bis 2015.mehr

Baltrum: Insel erhält neue Küstenschutzmauer

23.05.2012 - Niedersachsens Umweltminister Stefan Birkner (FDP) hat den Bau einer neuen Küstenschutzmauer auf der ostfriesischen Nordseeinsel Baltrum gestartet.
„Die Sturmfluten der Jahre 2006 und 2007 haben an der alten Bauwerkssubstanz deutliche.mehr

Osnabrück: Vater soll Sohn zu Tode geschüttelt haben

23.05.2012 - Ein Vater aus Osnabrück soll seinen vier Monate alten Sohn zu Tode geschüttelt haben. Gegen den 34-Jährigen hat die Staatsanwaltschaft am Mittwoch Anklage erhoben, wie ein Sprecher mitteilte.
Der Mann soll das Baby Mitte Februar so stark.mehr

Kündigung von Chefarzt nach Keimskandal in Bremen unwirksam

23.05.2012 - Die Entlassung des Chefarztes der Bremer Frühchenstation nach der tödlichen Infektionswelle im vergangenen Jahr ist nicht rechtens. Das Arbeitsgericht erklärte am Mittwoch die Kündigung von Hans-Iko Huppertz für unwirksam.mehr

Anzeige
Umfrage

Steigt Fortuna Düsseldorf nach den Ausschreitungen beim Relegationsspiel zu Recht in die Fußball-Bundesliga auf?




Bitte übertragen Sie die Zeichen in das Textfeld! Captcha
Marktplatz
Regional
Immobilien
Automarkt
Flohmarkt

Jobs
NWZ-Wetter
27 °C
12 °C
Details/Prognose Wetterwarnung Regenradar
 
RSS-Dienste RSS-Dienste | RSS-Dienste Webcams | Mobil | Kontakt | Impressum | Login
AktuellesAus der RegionKundenserviceMarktplatzRat und Tat