Steueränderungen 2011 – womit muss gerechnet werden?
Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 kommt es wieder zu einer Reihe von steuerlichen Änderungen, mit deren Auswirkungen sich der Steuerzahler beizeiten beschäftigen sollte. Dies gilt nicht nur für die anstehende Einkommensteuererklärung, sondern auch um eventuelle Gestaltungsmöglichkeiten für 2011 zu nutzen.
Arbeitszimmer wieder begrenzt abzugsfähig
All diejenigen, für deren berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dürfen ab sofort und gegebenenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2007 die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer wieder von der Steuer absetzen. Das betrifft beispielsweise Miete, Strom und Heizung, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 1250 Euro jährlich. Zu den Begünstigten zählen prinzipiell insbesondere Lehrer und Teilselbstständige, wobei von der rückwirkenden Anerkennung all jene Steuerpflichtigen profitieren können, deren Steuerbescheide ab 2007 noch „offen“ oder deren Steuerbescheide hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers nur „vorläufig“ sind. In diesen Fällen werden die Finanzämter die notwendigen Schritte für die Festsetzung der steuermindernden Kosten durchführen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2010 entschieden, dass die seit dem Jahr 2007 geltende Regelung verfassungswidrig ist, nach der eine Absetzbarkeit nur möglich war, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildete.
Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes erfahren eingetragene Lebenspartnerschaften eine besondere Berücksichtigung. Gemäß Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes erfolgt eine Gleichstellung bei der Erbschaftsteuer, und zwar rückwirkend für Altfälle – sofern diese offen gehalten wurden – ab dem 1. August 2001. Dies gilt beispielsweise für den persönlichen Freibetrag, den besonderen Versorgungsfreibetrag sowie die Steuerklasse und den Steuertarif.
Klarstellung bei Erstattungszinsen
Entgegen einem anderslautenden Urteil des Bundesfinanzhofes, BFH, wird im Jahressteuergesetz 2010 klargestellt, dass Zinsen, die das Finanzamt an Steuerpflichtige etwa wegen verspäteter Einkommensteuererstattungen (Erstattungszinsen) zahlt, steuerpflichtig sind. Demnach sind Erstattungszinsen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen und unterliegen somit der Abgeltungsteuer. Nachzahlungszinsen dagegen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Erweiterung der Steuerfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeit
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 wird eine spezielle Steuerbefreiungsvorschrift für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger eingeführt. Ihre Aufwandsentschädigung bleibt dann zusammen mit den steuerfreien Einnahmen als „Übungsleiter“ bis zu 2100 Euro im Jahr steuerfrei.
Doppelförderung gekappt
Im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen und hier speziell der Handwerkerleistungen kann noch für 2010 der Steuerbonus von 20 Prozent der Arbeitskosten (auf maximal 6000 Euro) auch dann geltend gemacht werden, wenn für die Maßnahme öffentliche Gelder oder zinsverbilligte Darlehen in Anspruch genommen wurden. Einzige Ausnahme war bisher das durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, KfW, geförderte CO-Gebäudesanierungsprogramm. Um eine Doppelförderung zu vermeiden, werden künftig weitere öffentlich geförderte Maßnahmen, wie etwa die energetische Renovierung oder altersgerechtes Umbauen, von dieser Steuerermäßigung ausgeschlossen. Die Änderungen gelten erstmals für Leistungen, die im Jahr 2011 erbracht werden.
Zuständigkeitswechsel bei Lohnsteuerkarten
Für das Jahr 2011 wird es erstmalig keine neuen Lohnsteuerkarten mehr geben. Die Lohnsteuerkarten 2010 behalten ihre Gültigkeit, bis dann – so die Planung – ab Januar 2012 das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren eingeführt wird. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist in der Übergangsphase einiges zu beachten. Für Änderungen der Lohnsteuermerkmale wie Lohnsteuerklasse, Kinder- und andere Freibeträge sind beispielsweise nicht mehr wie bisher die Meldebehörden der Städte und Gemeinden zuständig, sondern das Finanzamt. Folglich müssen bzw. sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass bei Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, entweder durch Familienzuwachs, Trennung oder sonstige steuerrelevanten Vorgänge die entsprechenden Änderungen auf der Steuerkarte vorgenommen werden, um Nachzahlungen zu vermeiden oder von mehr Netto zu profitieren.
Insgesamt wurden mit dem Jahressteuergesetz etwa 180 steuerrelevante Änderungen beschlossen, von denen hier nur einige beleuchtet werden können. Deshalb empfiehlt es sich, einen kompetenten Berater hinzuzuziehen. Steuerberater sind u.a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Niedersachsen unter www.stbk-niedersachsen.de und auf den Sonderseiten der NWZ .
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