Schneideverbot gilt ab dem 1. März
Naturschutz Kreis verweist auf Vorschriften
Cloppenburg - Vom 1. März bis zum 30. September dürfen außerhalb des Waldes oder außerhalb von gärtnerisch genutzten Grundflächen Bäume, Hecken und Gebüsche nicht mehr abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Auf diese Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum allgemeinen Biotopschutz weist der Landkreis Cloppenburg hin.
Das zeitlich beschränkte Schneideverbot schützt alle Arten, die auf diese Gehölze angewiesen sind. So können brütende Vogelarten geschützt werden und ausreichend Gehölze als Brutplatz für die kommende Brutsaison erhalten bleiben. Insekten nutzen darüber hinaus das Blütenangebot der Gehölze im Sommerhalbjahr.
Das übliche Beschneiden der Hecken in den Sommermonaten fällt nicht unter dieses Verbot. Hierunter ist das Entfernen der jeweils jüngsten Triebe zu verstehen. Aus Vogelschutzgründen sollte dieses erst nach dem 24. Juni vorgenommen werden.
Bäume mit Höhlungen werden als Sommer- und teilweise Winterlebensraum von Fledermäusen in Anspruch genommen. Derartige Lebensstätten von streng geschützten Arten sind zu erhalten. Eine entsprechende Regelung gilt für die Zeit von Anfang März bis Ende September für Röhrichte. Viele Arten, die in Schilfen und Röhrichten siedeln, benötigen für die Überwinterung oder Besiedelung dieser Lebensräume stehende Halme des vergangenen Jahres. Daher dürfen Röhrichte außerhalb dieser Zeiten nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
Auch darf die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutzten Grundflächen, an Hecken und Hängen nicht abgebrannt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
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