JEVER, 24. Januar 2012


Radfahrer dürfen Straße nutzen

Urteil Verwaltungsgericht kippt Radwegnutzungspflicht an Landesstraße 813


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Ein Bürger hatte gegen die vom Kreis angeordnete Benutzungspflicht des neuen Radwegs an der Landesstraße 813 geklagt. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht.

us

Jever - Radfahrer müssen bei Fahrten auf der Landesstraße 813 zwischen Sandelermöns und der Kreisgrenze zu Wittmund nicht mehr den Radweg benutzen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat jetzt den Landkreis Friesland mit einem Urteil gezwungen, die Benutzungspflicht auf diesem Teilstück aufzuheben. „Wir sehen keine Chancen auf ein anderes Urteil in höheren Instanzen“, sagte Kreis-Sprecher Sönke Klug.

Geklagt hatte ein Bürger aus dem Landkreis Friesland. Der Radweg war 2010 nach Fertigstellung des zweiten Bauabschnitts eingeweiht worden. Der Kläger argumentierte vor Gericht, eine „besondere Gefahrenlage“ liege auf der Straße nicht vor – das müsste aber für die Aufrechterhaltung der Benutzungspflicht der Fall sein.

Die Kreisverwaltung ist nach wie vor der Ansicht, dass die Verkehrsbedingungen auf der Landesstraße mit 1900 Fahrzeugen pro Tag – Schülerverkehr per Rad, kurviger Strecke, breiten landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geschwindigkeitsübertretungen – eine Benutzungspflicht rechtfertigen.


Kreis setzt Urteil um
Durch das Urteil muss der Kreis die Benutzungspflicht nun aufheben. Das bedeutet: Radfahrer können, müssen aber nicht den Radweg benutzen.

Der Landkreis wird sich nun auch mit der Benutzungspflicht auf weiteren Teilstücken der L 813 auseinandersetzen, kündigte Landrat Sven Ambrosy am Montag im Bauausschuss an. Außerdem wird sich die Verkehrssicherheitskommission aus Polizei, Landkreis und Straßenbaubehörde damit befassen, wie angesichts der Rechtslage mit anderen außerörtlichen Straßen umgegangen werden soll.

Wie berichtet, überprüft der Landkreis zurzeit Radwege innerorts, um die Benutzungspflicht aufzuheben. Außerorts sollte die Nutzungspflicht bisher grundsätzlich bestehen bleiben.

Hintergrund sind Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden kann, wenn es dafür konkrete Gründe gibt. Dazu zählen zum Beispiel besondere Gefahren wegen hohen Verkehrsaufkommens oder schwierige und unübersichtliche Streckenführungen.

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Geteilte Meinungen
SWG-Ratsherr Siegfried Harms aus Jever kritisierte im Ausschuss, dass die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht an der L 813 jedem gesunden Menschenverstand widerspreche, sein Wangerländer Kollege Reiner Tammen von den Grünen sprach gar von einer „typisch deutschen Entscheidung“.

Frieslands Landrat Ambrosy wirft dem Gericht vor, den Sinn von Radwegen grundsätzlich in Frage zu stellen – mit erheblichen Konsequenzen für die Verkehrssicherheit.

Der BfB-Kreistagsabgeordnete Janto Just aus Schortens argumentierte genau andersherum: Grund für die Diskussion über die Radwegebenutzungspflicht seien Erkenntnisse, dass es die Sicherheit der Radfahrer erhöht, wenn sie auf der gleichen Fahrbahn wie die Autos unterwegs sind.




 

Leserkommentare (1)
km_erl
- 24.01.2012 17:11 Uhr
Die Herren Harms und Tammen seien gefragt, was sie dagegen haben, wenn etwas an dem absoluten Vorrang des motorisierten Verkehrs gekratzt und statt dessen etwas für die Verkehrssicherheit getan wird. Es ist eher ein Trauerspiel, dass die Behörden sich erst nach intensivem Engagement einiger Bürger bewegen und nicht bereits freiwillig ihrer seit 1998 bestehenden Pflicht nachgekommen sind.

Dass Radwege der Verkehrssicherheit abträglich sind ist bereits seit Jahrzehnten nachgewiesen. Verkehrssicherheit ist aber offensichtlich noch längst nicht überall das Leitmotiv der zuständigen Stellen, vielmehr regiert immer noch der seit der RStVO 1934 eingeführte absolute Vorrang fürs motorisierte Vollgas.



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