„Verhaltenskodex“ für Landkreis
Biogasanlagen CDU fordert strengere Genehmigungs- und Überwachungspraxis
von Stefan Idel
Landkreis - Mit der Genehmigungspraxis der Kreisverwaltung bei Biogasanlagen und deren laufender Überprüfung wird sich der Kreisausschuss des Landkreises am kommenden Montag, 13. September, in nicht-öffentlicher Sitzung befassen. Auf Antrag der CDU-Fraktion soll eine Empfehlung beschlossen werden, wonach die Voraussetzung der Privilegierung nach Paragraf 35, Abs. 1 Nr. 6, des Baugesetzbuches streng zu prüfen und fortlaufend zu überwachen ist. „Wir müssen nicht auf den Bundestag warten, sondern können selbst etwas tun“, sagte CDU-Fraktionsvize Armin Köpke der NWZ .
Nach den vom Land Niedersachsen erlassenen Prüfungsvoraussetzungen gelten Biogasanlagen, die von einer juristischen Gesellschaft betrieben werden, nur dann als privilegiert, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Basisbetriebs eine beherrschende Stellung in der Eigentümergesellschaft hat. Dies müsse im Gesellschaftervertrag dokumentiert werden und auf Dauer gewährleistet sein, wie aus Hinweisen der Landwirtschafts- und Sozialministerien hervorgeht, die schon aus dem Jahr 2006 stammen. Im Genehmigungsprüfungs- und Überwachungsverfahren sei gegen die Vortäuschung der Privilegierung durch landwirtschaftsfremde Kapitalgeber („scheinprivilegierte“ Anlagen) streng vorzugehen.
Auch direkte Zufahrten von Biogasanlagen auf Kreisstraßen sind für die Erteilung der Genehmigungsanträge streng zu prüfen, ergaben die Recherchen der CDU. Zuletzt hatte es unter anderem im Raum Wardenburg immer wieder Klagen über die zunehmende Verkehrsbelastung durch An- und Abfahrten zu Biogasanlagen gegeben (die NWZ berichtete).
Auch einen „Verhaltenskodex“ des Kreises gegenüber den Gemeinden will die CDU verankert wissen, wie aus dem Antrag von Köpke und CDU-Fraktionschef Hans-H. Hubmann hervorgeht. Danach soll die Kreisverwaltung nach erfolgter Prüfung den Gemeinden die vollständigen Unterlagen zukommen lassen. „Anhaltspunkte für die Möglichkeit zur Einvernehmensverweigerung sind von der Kreisverwaltung gegenüber den Gemeinden deutlich herauszustellen“, heißt es weiter. Die Gemeinden seien über ihre rechtlichen Möglichkeiten zur Verweigerung des Einvernehmens nach Paragraf 36 Baugesetzbuch „umfassend“ zu informieren. Für den Fall, dass Gemeinden sich gegen Biogasanlagen aussprechen, sollten sie von der Kreisverwaltung unterstützt werden. Dazu gehöre auch der juristische Beistand bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten.
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