WARDENBURG, 1. September 2010


Dubiose Firma fordert Geld für Telefonsex

Ärger Wardenburger Familie wehrt sich gegen Abzocke – Verbraucherschützer raten zu Besonnenheit


Im Internet klagen viele Betroffene über ähnliche Schreiben. Die Masche ist immer die gleiche.

von Werner Fademrecht

Wardenburg - 720 Euro soll das Ehepaar Ingrid und Helmut Vogt aus Wardenburg an eine Firma namens Czech Media Factoring überweisen, weil vom Anschluss der Familie angeblich an drei Tagen im Juni Telefonsex-Hotlines angerufen worden sind. Merkwürdig: Das Anschreiben der Firma richtete sich dabei an den 17-jährigen Sohn der Familie und die auf der Rechnung verkürzt genannten Nummern besitzen keine Servicevorwahl. „Wir glauben ihm, wenn unser Junge sagt, dass er damit nichts zu tun hat“, sagt Mutter Ingrid. Die Wardenburgerin vermutet vielmehr, dass ihr in der Ausbildung befindlicher Sohn im Internet unwissentlich seine Daten veröffentlicht hat.

Czech Media Factoring eilt jedenfalls kein guter Ruf voraus. Wer im Internet zu den Begriffen Computerbetrug und Mahnschreiben eine Suche startet, stößt schnell auf Berichte Betroffener, denen es offensichtlich ähnlich wie den Vogts ergangen ist. Der geforderte Rechnungsbetrag pro angeblichem Anruf ist immer gleich, allerdings verzichtet das Unternehmen auf eine eindeutige Zuordnung der Serviceleistungen. Erst wenn die Angeschriebenen nicht zahlen, flattert nach drei Wochen eine Mahnung ins Haus, in der dann auch der Begriff Telefonsex fällt.

„Telefonerotikdienste werden üblicherweise über 0900er-Rufnummern abgerechnet. Solche Premium-Dienste im Sinne des Telekommunikationsgesetzes unterliegen in Deutschland festen Regeln, etwa im Hinblick auf Preistransparenz, Preisansagepflichten und Preishöchstgrenzen“, betont Peter Lassek, Referent für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale rät betroffenen Verbrauchern, sich nicht einschüchtern zu lassen, die Nerven zu behalten und vor allem die Zahlung konsequent zu verweigern. Spätestens wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird, müsse gegen diesen allerdings binnen einer Frist von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Der behauptete Zahlungsanspruch des Anbieters müsse dann in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Erfahrungsgemäß komme es dazu aber gar nicht. „Genau so werden wir auch verfahren“, kündigt Ingrid Vogt an.



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