Kein Führerschein-Ersatz aus Bulgarien
Amtsgericht 49-Jährige wegen Fahrens ohne Erlaubnis verurteilt – Laut Urteil ein fahrlässiges Verhalten
von Horst Lohe
Nordenham - Wer in Deutschland den Führerschein abgeben muss, kann sich nicht einfach eine neue Fahrerlaubnis verschaffen, indem er in einem anderen Land der Europäischen Union einen Führerschein erwirbt.
Denn zwar ist ein Führerschein eines Staates der Europäischen Union grundsätzlich auch in Deutschland gültig. In Fällen, in denen die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist, muss jedoch die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde eingeholt werden.
Das ist am Montag vor dem Amtsgericht Nordenham im Falle einer 49 Jahre alten Frau deutlich geworden, die selbstständig im Tourismus tätig ist.
Sie gab an, während eines sechsmonatigen Aufenthalts in Bulgarien habe sie Urlaub gemacht, nach Personal für ihren Gastronomiebetrieb gesucht und eine Fahrschule besucht. An der Echtheit und Gültigkeit ihres dort erworbenen Führerscheines habe sie keinen Zweifel gehabt. Sie habe für die Fahrschule 600 Euro bezahlt, sechs Fahrstunden absolviert und anschließend den in der gesamten Europäischen Union gültigen bulgarischen Führerschein überreicht bekommen.
Der Staatsanwalt hielt diese Darstellung für nicht glaubhaft. Die Angeklagte könne weder eine Quittung über die 600 Euro noch sonstige Unterlagen vorlegen. Auch seien ihr die Namen des Fahrlehrers und des Fahrprüfers nicht geläufig. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Frau tatsächlich in Bulgarien aufgehalten hat. Ihr sei bewusst gewesen, dass der Führerschein gefälscht sei, meinte der Staatsanwalt.
Der Anwalt der Frau widersprach. Sie sei in Bulgarien offenbar einem Betrüger aufgesessen. Richter Jörg Sprenger verurteilte die Angeklagte wegen Fahrens ohne Führerschein in zwei Fällen zu einer Geldstraße von 50 Tagessätzen in Höhe von je 20 Euro. Damit ist die Frau aber nicht vorbestraft. Sie war auch bisher nicht vorbestraft.
Im Dezember vergangenen Jahres hatte die Polizei sie in Burhave erwischt. Den vorgelegten bulgarischen Schein erkannten die Beamten nach einer Untersuchung als gefälscht.
Für Richter Jörg Sprenger bleibt ungeklärt, ob die Aussagen der 49-Jährigen über den Erwerb und die Echtheit des bulgarischen Führerscheins glaubwürdig sind. Entscheidend sei: Sie habe fahrlässig rechtswidrig gehandelt, weil sie zwar ihren Anwalt nach der Gültigkeit eines bulgarischen Führerschein gefragt habe, aber eben nicht die Straßenverkehrsbehörde (in diesem Fall der Landkreis Wesermarsch), die ihre deutsche Fahrerlaubnis eingezogen hatte.
Das Verhalten der Frau wirkt nach Einschätzung des Richters so, als habe sie sich nach dem Verlust ihres Führerscheins nur gefragt, wie sie einen neuen bekommen kann – mit der Einstellung „Augen zu und durch“. Von ihr hätte jedoch zumindest die Sorgfalt verlangt werden können, in Abstimmung mit ihrem Anwalt den Landkreis zu fragen.
Wegen der schwierigen Rechtslage müsse allerdings ein vorsätzliches Fahren ohne Erlaubnis ausgeschlossen werden, so der Richter.
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