Besitzer will Wallkino in Oldenburg abreißen lassen
Antrag abgelehnt – Schwandner wartet auf Vorschläge
Umstritten: Das Wallkino am Heiligengeistwall steht seit Jahren leer und wird zur „Schrottimmobilie“. BILD: Rainer Dehmer 
von Klaus Fricke
Oldenburg - Der Brief schlug im Bauamt ein wie eine Bombe: Ulrich Marseille, Eigentümer des seit Jahren leer stehenden Wallkinos, beantragte darin, das denkmalgeschützte Gebäude abzureißen. Nur die Fassade zum Heiligengeistwall hin solle stehenbleiben.
Nach der ersten Überraschung versuchte Bauordnungsleiter Christopher Festersen Kontakt zum Hamburger aufzunehmen, um Genaueres über dessen Pläne zu erfahren. „Doch da kam nichts“, so Festersen. Und weil damit die „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ als Argument für den Abbruch eines Baudenkmals nicht belegt sei, wurde der Antrag abgelehnt.
Oberbürgermeister Gerd Schwandner sagte auf NWZ -Nachfrage, der Immobilienbesitzer solle einen vernünftigen Vorschlag für die Kino-Nutzung machen, den würde man sich dann anhören. Dass das Gebäude nun abrissreif sei, verwundere ihn. Denn der Besitzer habe stets betont, das Dach sei dicht und die Gebäudesubstanz gut erhalten.
Ulrich Marseille bestätigte gegenüber der NWZ, dass er das Gebäude, das sich seit 45 Jahren im Besitz seiner Familie befinde, abreißen lassen will. Ideen für eine Nachnutzung seien vorhanden, „allerdings zeigt sich die Stadt wenig kooperativ meinen Vorstellungen gegenüber“, kritisierte er. „Es zeigt sich wieder, dass der Oberbürgermeister offenbar kein Interesse an sachgerechten Lösungen hat“, meinte Marseille, ohne näher auf seine Pläne einzugehen. Er wies den Vorwurf, seine Unterlagen seien unvollständig, zurück: „Uns gehören über 150 Immobilien bundesweit, da werden wir wissen, wann ein Gebäude wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist“, sagte der Chef der Marseille Kliniken AG. Er wolle das Kino weiter „so stehen lassen“, wenn der Abriss nicht genehmigt werde.
In der Vergangenheit hatte es mehrere Ideen für das alte Kino gegeben. Das Staatstheater wollte dort eine Probebühne installieren, und Filmfestchef Thorsten Neumann hatte Ideen für eine Kino- und Kulturlounge.
Die oben zitierte Gegend ist ein weiterer Schandfleck von Oldenburg.
Aber wir haben ja die Schloßhöfe oder Schlosshöfe oder so.
Ja o.k., aber ich als Kino-Besucher der 60er Jahre sitz' doch nicht mit H.errn M. am Tisch. Ich muß mir diesen Herrn doch nicht googlen. Wer sind denn hier alles die Leimgänger (wir sind machtlos )?
Ab besten das Dach ist nicht ganz dicht, dann geht es durch die Feuchtigkeit noch schneller.
Denkmalsschutz muss sich für für die Besitzer halt auch rechnen sonnst gibt es bald keine schützenswerte Objekte mehr.
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§ 7 NDSchG (1): Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, soweit die Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet. (3): Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. {...} Der Verpflichtete kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, daß Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind. § 23 (1): Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung {...§7} sicherzustellen. (2): Wird ein Baudenkmal dadurch, daß es nicht genutzt wird, {...} gefährdet, so kann die Denkmalschutzbehörde anordnen, daß ein {...} Verpflichteter das Baudenkmal in bestimmter ihm zumutbarer Weise nutzt. Dem Verpflichteten ist auf Antrag zu gestatten, das Baudenkmal in einer angebotenen anderen Weise zu nutzen, wenn seine Erhaltung dadurch hinreichend gewährleistet und die Nutzung mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.
§ 30 (1): Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit 1. ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt, {...}.
Die ausführende Gewalt ist in Denkmalschutzangelegenheiten das Land, Die Stadt muss nur in der Richtung einen Anstoß geben. §30 muss das letzte Mittel sein, jedoch können angeordnete Sanierungen bei Nichterfüllung zwanghaft umgesetzt werden. Ein Verstoß gegen dieses Gesetz oder auf dessen Basis erteilter Anordnungen werden mit 250.000€ oder 2Jahren belegt. Was ist wirtschaftlicher??
Die Verweigerung der Baugenehmigung ist richtig, jetzt fehlt die Fristsetzung! zur Vorlage eines vernünftigen Konzeptes!! Dies gilt auch für andere Gebäude in Oldenburg!!
Auch wenn es traurig ist, wird sich ein Kino oder des Gleichen nicht umsetzen lassen.