Ammerland - Das neue Kindergartenjahr beginnt bald. In den Krippen und Kitas, bei Tagesmüttern und anderen Einrichtungen gibt es neue rechtliche Regeln mit Blick auf die Masern-Impfpflicht. Das Gesetz gibt es zwar schon seit dem 1. Januar 2020. Aber es gab immer wieder Übergangsfristen. Die sind nun Ende Juli abgelaufen. Was jetzt zu tun ist, erläutert der Landkreis.
Müssen Kinder gegen Masern geimpft sein, wenn sie eine Kita besuchen wollen ?
Ja. Kinder ab einem Jahr müssen eine Masern-Schutzimpfung, eine Masern-Immunität nachweisen oder ein ärztliches Zeugnis darüber haben, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Für Kinder ab zwei Jahren müssen mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen nachgewiesen werden – oder entsprechende Atteste.
Welche Altersgrenzen gibt es ?
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bei Kindern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Vor Vollendung des ersten Lebensjahres wird keine Impfung empfohlen.
Was gilt für Kita-Mitarbeiter ?
Auch die müssen geimpft sein. Mit einer großen Ausnahme. Personen, die vor dem 31.12.1970 geboren sind, benötigen keinen Nachweis. Die Masern-Schutzimpfung wird seit 1974 von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlen; in der DDR bestand bereits seit 1970 eine Masern-Impfpflicht für alle Kinder. Personen, die vor 1971 geboren wurden, haben mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch eine Masernerkrankung durchgemacht und sind dadurch immun.
Was ist mit Eltern, die Ausflüge begleiten oder ehrenamtlich in der Kita arbeiten ?
Das kommt darauf an. Wird nur mal ein Ausflug begleitet, ist keine Nachweispflicht nötig. Sind Eltern regelmäßig über einen längeren Zeitraum in der Kita tätig, wäre auch ein Nachweis fällig. Im Zweifel käme es auf eine Einzelfallprüfung an.
Was passiert, wenn jemand keinen Nachweis vorlegen kann ?
Die Einrichtungen sind dann verpflichtet, die Personen über das digitale Meldeportal „Mebi“ unter www.mebi-niedersachsen.de zu melden.
Wie geht es dann weiter ?
Ähnlich wie bei der Corona-Impfpflicht für Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen werden zunächst Gespräche geführt. Wird nach Ablauf einer Frist von der betroffenen Person kein entsprechender Nachweis vorgelegt, kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen. Als letzten Verfahrensschritt sieht das Gesetz ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot vor. Es wird in jedem Einzelfall eine individuelle Entscheidung getroffen, heißt es vom Landkreis.
