BERLIN BERLIN/GMS - Wenn ein Vermieter sein Eigenheim selbst nutzen will, stößt er nicht selten auf heftigen Widerstand beim aktuellen Mieter. Umso wichtiger ist es, die gesetzlichen Spielregeln einzuhalten, denn das kann beiden Seiten viel Ärger sparen. Eine fristgerechten Ankündigung, aber auch triftige Gründe zum Eigenbedarf muss der Vermieter vorbringen.
Eigenbedarf ist nach Angaben des Deutschen Mieterbundes in Berlin der häufigste Kündigungsgrund für Vermieter. Er liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person – zum Beispiel eine Pflegekraft – oder einen Familienangehörigen benötigt. Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen darf, sind Eltern, Kinder, Enkel oder Geschwister. Entfernte Verwandte gehören in der Regel nicht dazu.
„Es genügt nicht, wenn der Vermieter einfach sagt, er hat Eigenbedarf“, fügt Petra Schulte, Geschäftsführerin des Mieterschutzvereins Frankfurt, hinzu. So müssten die Gründe bereits im Kündigungsschreiben ausführlich und nachvollziehbar erläutert werden. „Nur so kann der Mieter beurteilen, ob er die Wohnung tatsächlich räumen muss“, erklärt Schulte. Genau das wird oft nicht beachtet. „Die Vermieter legen häufig die Gründe nicht ausreichend dar“, sagt die Expertin. „Will der Vermieter ein Gerichtsverfahren vermeiden, ist es aber ratsam, die Situation so umfassend wie möglich zu erklären.“ Wie Vermieter am besten vorgehen sollten, erläutert Rechtsanwalt Michael Friedmann, Geschäftsführer des Ratgeberportals „www.123recht.net“ mit Sitz in Hannover: „Die Kündigung muss zunächst einmal fristgerecht sein.“ Bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren betragen die gesetzlichen Kündigungsfristen drei Monate, bei einer Mietdauer bis zu acht Jahren ein halbes Jahr. Neun Monate Frist gelten bei
einer Mietdauer von mehr als zehn Jahren.
Unklarer wird es im Gesetz allerdings bei den Gründen, die der Vermieter vorbringen kann. Die hat der Gesetzgeber wegen der vielen unterschiedlichen Fälle nicht abschließend aufgezählt. „Das Gesetz gibt lediglich den Begriff „berechtigtes Interesse“ vor und füllt diesen dann mit einigen Beispielen aus“, sagt Rechtsanwalt Friedmann.
Der bloße Wunsch, in den eigenen vier Wänden wohnen zu wollen, reicht als Begründung jedenfalls nicht aus. Eigenbedarf liege erst dann vor, wenn der Vermieter „vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ für die Nutzung nennen kann, erklärt Mieterschützerin Schulte. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen will. Ein hinreichender Grund liegt aber auch vor, wenn der Vermieter seinem Kind die Wohnung zur Verfügung stellen will – etwa weil sonst die Gefahr besteht, dass es sich vom Elternhaus löst.