FRANKFURT/MAIN - Maklerverträge mit einer Erfolgsprovision von gut zwölf Prozent sind sittenwidrig und daher gegenstandslos. Das hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden (AZ: 31 C 838/ 08-83). Die Richter gaben der Klage eines Kunden gegen ein Maklerunternehmen statt. In dem Vertrag war eine grundsätzliche Provision von sieben Prozent vereinbart worden. Zugleich wurde eine Mindestprovision von 10 000 Euro festgelegt. Nachdem das Grundstück des späteren Klägers für 80 000 Euro verkauft werden sollte, hätte der Mindestbetrag einer Provision von 12,5 Prozent entsprochen. Laut Urteil steht diese Höhe aber in einem „auffallenden Missverhältnis zur erbrachten Maklerleistung“. Das Gericht nannte eine Provision von sieben Prozent als „noch nicht zu beanstanden“, wobei in der Regel zwischen drei und fünf Prozent vereinbart
würden.
