Berlin - Nimmt man Elternzeit, bleibt das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen, auch wenn man in dieser Zeit nicht arbeitet – und es gibt einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser ist in Paragraf 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt. Doch hat man nach der Elternzeit eigentlich Anspruch darauf, in derselben Position beschäftigt zu werden wie zuvor?
Grundsätzlich ja. „Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber aber durchaus bestimmte Änderungen an Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit durchsetzen“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. Das gilt für alle Beschäftigten. „Was der Arbeitgeber vor oder während der Elternzeit hätte anordnen können, kann er auch hinterher“, erklärt Bredereck.
Theoretisch kann der Arbeitgeber Beschäftigten, die aus der Elternzeit zurückkehren, also eine andere, gleichwertige Stelle im Unternehmen zuweisen, zum Beispiel in einer anderen Filiale oder mit anderen Aufgaben. Die Grenze sei aber immer der jeweilige Arbeitsvertrag, so Bredereck. „Wer als Bäcker eingestellt wurde, muss nicht als Schuster arbeiten.“
