BERLIN - Endlich hat es geklappt: Ein neuer Job ist gefunden, der Vertrag unterschrieben. Doch entspannen können viele erst einmal trotzdem nicht. Schließlich folgt zuerst oft eine Probezeit. Wie der Name schon sagt, arbeitet man dann auf Probe und wird beobachtet.

„Die Probezeit gibt einerseits dem Arbeitgeber die Gelegenheit, die Leistungsfähigkeit und Eignung des Arbeitnehmers kennenzulernen“, erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der „Übersicht über das Arbeitsrecht/Arbeitsschutzrecht 2011/2012“. Andererseits habe der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich über die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu informieren.

Die Länge der Probezeit hänge von den Umständen ab. „Als Faustregel für eine angemessene Dauer der Probezeit kann gelten: bei einfachen Tätigkeiten bis zu drei Monate, bei höherwertigen Tätigkeiten bis zu sechs Monate.“

Das bedeutet aber nicht, dass jedes neue Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit beginnen muss, betont Regina Steiner, Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Die Probezeit ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“ Es gebe keinen Automatismus.

„Viele glauben, dass nur während einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis problemlos gekündigt werden kann“, sagt Rechtsanwalt Ulrich Tschöpe, Vorsitzender des Ausschusses Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin. Das aber sei ein Irrglaube. Für eine Kündigung muss in den ersten Monaten kein gesonderter Grund angeben werden.

Eine Probezeitvereinbarung sei aber dennoch sinnvoll, weil – bis zu einer Dauer von sechs Monaten – eine kürzere als die sonst übliche gesetzliche Kündigungsfrist verabredet werden könne. „Normalerweise kann der Arbeitgeber eine Kündigung mit einer Frist von vier Wochen aussprechen“, sagt Rechtsanwältin Steiner. Wenn eine Probezeit vereinbart werde, gelte eine kürzere Kündigungsfrist – nur 14 Tage.

Daneben sollte man als neues Mitglied eines Unternehmens noch auf weitere Rechte achten. „Man kann für die Probezeit ein bestimmtes Gehalt vereinbaren und gleichzeitig festlegen, dass es sich danach automatisch erhöht“, sagt Tschöpe, Anwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. So ein gestaffelter Lohneinstieg sei sogar häufig üblich.

Und im Krankheitsfall? „Erst, wenn man mindestens vier Wochen ein Arbeitsverhältnis hat, hat man Anrecht auf Entgeltfortzahlung“, weiß Steiner.

Wer den Job neu angetreten hat, kann möglicherweise zunächst keinen Urlaub nehmen. „Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass man in den ersten sechs Monaten kein Recht darauf hat, Urlaub zu bekommen“, sagt Fachanwältin Steiner. Dennoch sammeln Arbeitnehmer in dieser Zeit Urlaubstage an. Werden sie nun vor Ablauf der sechs Monate gekündigt, können sie den Urlaub anteilig nehmen oder ihn sich auszahlen lassen. „Verzichten sollte man darauf nicht.“

Komplett verausgaben sollte man sich in der Probezeit nicht, finden die Experten. „Wer jetzt 60 Stunden arbeitet, arbeitet sicher auch danach so viel“, sagt Steiner. Auch Tschöpe rät: „Man sollte sich engagiert zeigen, aber nicht auf übertriebene Weise - das fällt auch negativ auf.“

Besser sei ein anderer Weg: „Sich im besten Licht darstellen, jedoch nicht verstellen. Dann ist die Chance groß, dass einem der Job auch nach der Probezeit noch gefällt!“