BERLIN - Feierabend ist für viele nach Dienstschluss noch lange nicht. Denn 1,4 Millionen Frauen und Männer haben einen Zweitjob (Stand 2008). Das ist nicht nur stressig. Doppel-Jobber müssen auch arbeitsrechtliche Regeln beachten. Denn wer bis spät am Abend kellnert und deswegen am nächsten Morgen durchhängt, riskiert seinen Hauptjob.
Karl Brenke vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat festgestellt, dass insbesondere Hilfstätigkeiten als Zweitjob zugenommen haben. Allerdings nähmen auch Künstler, Landwirte, Wissenschaftler, Juristen und Fachkräfte im Sozialbereich häufig eine zweite Beschäftigung an.
Grundsätzlich ist es das gute Recht eines Arbeitnehmers, mehrere Arbeitsverhältnisse einzugehen. Allerdings dürften sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden, erklärt Heike Helfer, Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums in Berlin. „Außerdem müssen die beiden Jobs miteinander vereinbar sein.“ Dabei dürften die Interessen des Hauptarbeitgebers nicht eingeschränkt werden.
Was das im Einzelfall konkret bedeutet, ist mitunter ziemlich kompliziert. „Man unterscheidet nämlich zwischen anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen Nebenjobs“, erklärt Prof. Jens Schubert. „Nur einmalige, kleinere Tätigkeiten sind nicht anzeigepflichtig – es sei denn, man arbeitet beim Konkurrenzunternehmen“, sagt der Rechtsexperte der Gewerkschaft Verdi in Berlin. Hilft eine Friseuse also ausnahmsweise einmal im Restaurant aus, muss sie dem Chef nicht Bescheid sagen.
Wird das zur Regel, sieht die Sache anders aus. „Der Zweitjob ist in der Regel anzeigepflichtig“, führt Schubert aus. „Ist man durch ihn so eingebunden, dass er den Erstjob nachhaltig beeinflusst, ist er sogar genehmigungspflichtig.“ Dazu gehöre beispielsweise, wenn man abends so lange oder körperlich so anstrengend arbeitet, dass man morgens beim Dienstantritt im Hauptjob schon erschöpft ist. Für so einen Zweitjob brauchen Beschäftigte also die Erlaubnis.
Das gelte auch, wenn ein wichtiger Manager bei der Konkurrenz aushilft oder durch den Zweitjob ein Imageschaden entstehen könnte, ergänzt Schubert.
Aufpassen sollten Doppeljobber auch beim Thema Urlaub. „Wer im Hauptjob Urlaub hat, darf in dieser Zeit nicht voll im Zweitjob arbeiten“, erläutert Schubert. Schließlich ist der Urlaub zur Erholung gedacht.
