Bremen Wer sich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Coronavirus ansteckt und an Covid-19 erkrankt, sollte dies nach Informationen der Bremer Arbeitnehmerkammer vorsorglich der beruflichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft/Unfallkasse) melden. Es gehe darum, Spätfolgen abzusichern, die derzeit noch schwer abzuschätzen seien, teilte die Kammer mit.
Als Berufskrankheit anerkannt sei Covid-19 derzeit nur für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren, da diese Tätigkeiten mit hohen Infektionsrisiken verbunden seien. „Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit sind ein Kontakt mit einer nachgewiesen infizierten Person bei der Arbeit, dass Symptome aufgetreten sind und ein positiver PCR-Test vorliegt“, erläuterte Niklas Wellmann, Berater in der Berufskrankheitenberatung der Kammer.
Seit Dezember 2020 seien auch Infektionen bei Kita-Beschäftigten als Berufskrankheit anerkannt. Beschäftigte im Supermarkt, im öffentlichen Nahverkehr oder in der Logistik hingegen müssten vor einer Anerkennung besondere Hürden nehmen. „Es wäre sinnvoll, den Kreis der Berufe und Tätigkeiten deutlich auszuweiten, denn auch Beschäftigte in anderen Berufen sind einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt“, sagte die Leiterin der Rechtsberatung der Kammer, Kaarina Hauer.
Letztlich entscheide die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft in jedem Einzelfall.