München - Die sogenannten Crowdworker sind bei der Internetplattform, die ihnen Aufträge vermittelt, nicht angestellt. Das hat das Landesarbeitsgericht in München kürzlich entschieden. „Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht“, teilte das Gericht mit.
„Crowdworker“ (frei übersetzt: Auftragnehmer aus einer potenziell großen Gruppe von Interessenten heraus) übernehmen kleine Jobs für Firmen. Sie bieten ihre Dienste über das Internet an. Sie arbeiten über Apps oder Internetplattformen und konkurrieren im Netz um Aufträge.
Beim Crowdworking werden nach Darstellung des Branchenverbandes Bitkom bestimmte und zeitlich begrenzte Arbeiten vermittelt. „Crowdworker“ erledigten oft ortsunabhängig von zu Hause oder unterwegs eher einfache Tätigkeiten.
Per Crowdworking werden zum Beispiel oft Aufträge für Programmierungen vergeben, wie es die Oldenburger Firma Quantumfrog macht. Dort geht es um Computerspiele.
Vor dem Landesarbeitsgericht hatte ein Mikrojobber darauf geklagt, Angestellter einer Internetfirma zu sein, die ihm die Jobs vermittelte. Er machte nach der Vermittlung durch die Plattform unter anderem Fotos von Tankstellen und Märkten, um sie zur Überprüfung der jeweiligen Warenpräsentation weiterzuleiten – und verdiente mit 20 Stunden pro Woche knapp 1800 Euro im Monat.
Als die Plattform die Zusammenarbeit mit ihm beenden wollte, zog er vor Gericht. Aus seiner Sicht bestand zwischen ihm und der Plattform ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die beklagte Internetfirma hielt dagegen, der Kläger sei selbstständig und habe als Selbstständiger Aufträge übernommen.
„Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten“, entschied nun auch das Landesarbeitsgericht. Aber das Thema dürfte weiter Gerichte beschäftigen.
Die IG Metall zeigte sich enttäuscht. „Aus unserer Sicht gibt es klare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, den wir in dieser Auseinandersetzung unterstützen, als Arbeitnehmer einzustufen ist“, sagte die Zweite Vorsitzende Christiane Benner. Dazu zählten als Kriterien, inwieweit der „Crowdworker“ vom Auftraggeber persönlich wirtschaftlich abhängig sei, ob er in den Betriebsablauf eingebunden sei und weisungsgebunden arbeite.
