Berlin - Nach Feierabend berufliche E-Mails lesen – das machen viele Beschäftigte. Doch das geschieht in der Regel freiwillig. Fordert der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern eine permanente Erreichbarkeit ein, ist das rechtlich meist nicht zulässig. Darauf weist Hans-Georg Meier hin, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Entscheidend sei, was dazu im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Haben Arbeitgeber und -nehmer etwa eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden ausgemacht, müssen Beschäftigte nur dann berufliche E-Mails lesen. Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich Bereitschaftszeiten festgelegt wurden, in denen der Arbeitnehmer erreichbar sein muss. Rund um die Uhr müssen Beschäftigte trotzdem nicht zur Verfügung stehen. Es gibt gesetzliche Höchstarbeitszeiten. Für leitende Angestellte können andere Regeln gelten.
