Offenburg - Der Arbeitgeber kann zwar verlangen, dass Beschäftigte ihren Urlaub schon zu Jahresbeginn eintragen. Aber: „Diese Pflicht kann nicht den gesamten Jahresurlaub erfassen“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Markowski. Beschäftigte müssten noch eine gewisse Anzahl an Urlaubstagen für unvorhergesehene Fälle zurückhalten können. „Wie viel das sein darf, hängt von den Umständen und den betrieblichen Anforderungen ab.“
Orientieren könne man sich dem Fachanwalt zufolge aber an der Rechtsprechung zu Betriebsferien: Einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zufolge (Az.: 1 ABR 79/79) ist es etwa angemessen, wenn drei Fünftel des Urlaubsanspruchs von Betriebsferien vereinnahmt werden, die Beschäftigten also 60 Prozent ihres Jahresurlaubs zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Zeitpunkt nehmen müssen.
