Oldenburg - Wollen Beschäftigte sich längerfristig vom Job freistellen lassen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen mit ihrem Arbeitgeber ein Wertguthaben vereinbaren. Das Besondere daran: Der Sozialversicherungsschutz bleibt während der Auszeit bestehen, schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS).
Freiwilliges Angebot
Das angesparte Guthaben können sie etwa für eine Pflegezeit, Elternzeit oder ein Sabbatical nutzen. Neben einer Auszeit gibt es so auch die Möglichkeit, früher aus dem Beruf auszuscheiden – und zwar ohne die Gefahr, dass man eine Rente mit Abschlägen bekommt.
Beim Wertguthaben handelt es sich um ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Einen Anspruch gibt es nicht.
In der Regel gilt: Der Arbeitgeber bringt seinen Anteil an der Sozialversicherung in das Wertguthaben ein. Während Beschäftigte grundsätzlich alle Entgeltteile einfließen lassen können. Dazu gehören neben Teilen des Bruttoentgelts etwa Boni, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen und Überstundenvergütungen.
Sogar Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, können gutgeschrieben werden. Dafür müssen sie in einen Geldwert umgerechnet werden.
Der Arbeitgeber zahlt während der Freistellung aus dem Wertguthaben ein angemessenes Arbeitsentgelt aus – erst in dieser Phase werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Das gilt bei Jobwechsel
Übrigens: Sollte jemand seinen Job wechseln oder den Arbeitsplatz verlieren, verfällt das Wertguthaben nicht. Seit 2009 kann es auf den neuen Arbeitgeber übertragen und weitergeführt werden.
Stimmt das neue Unternehmen nicht zu oder man bleibt ohne Job, kann man das Guthaben unter bestimmten Voraussetzungen auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen oder es sich auszahlen lassen – nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
