OLDENBURG - In der Berufsunfähigkeitsversicherung, die häufig als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung abgeschlossen wird, tritt der Versicherungsfall in der Regel dann ein, wenn die ver-sicherte Person mindestens zu 50 Prozent nicht mehr in der Lage ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf tätig zu sein. Häufig ist die Erreichung dieser Grenze aber Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, berichtet der Oldenburger Rechtsanwalt Dr. Marcus Rolfes (Rechtsanwälte Dr. Koch und Kollegen). Er verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.05.2006 (Az. 20 U 70/05).
Danach ist eine versicherte Person bei einem Bildschirmarbeitsplatz auch dann berufsunfähig, wenn sie die Tastatur nicht mehr bedienen kann und das Tippen weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmacht, neben dem reinen Tippen jedoch andere Tätigkeiten am PC durchzuführen sind. Die Tätigkeit am PC lässt sich, so das Oberlandesgericht, nicht aufteilen in eine Eingabe von Daten (Tippen) und einem sonstigen Nutzen der Tastatur, wie z.B. dem Wechsel in verschiedene Programme und Dateien.
Kann die versicherte Person nicht mehr die Tastatur eines PC bedienen, wäre ihr die Arbeit jedoch unter Benutzung einer Maus weiterhin möglich, so lässt auch die bloße Möglichkeit einer Umgestaltung der Programme eine Berufsunfähigkeit nicht entfallen. Vielmehr hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitgeber zu einer solchen Umrüstung bereit und diese (z.B. durch Finanzierung des Versicherers) realisierbar ist, erläutert Marcus Rolfes.
