Berlin - Eigentlich wäre um 18 Uhr Schluss, trotzdem sitzt mancher regelmäßig zwei Stunden länger im Büro. Ob der Chef die Überstunden bezahlen muss, ist mit einem Blick in den Vertrag zu klären. Ist darin nur die wöchentliche Arbeitszeit vermerkt, haben Arbeitnehmer für Stunden, die über die genannte Zahl hinaus gehen, grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung, sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Manchmal ist im Vertrag auch festgehalten, dass Überstunden nicht durch Bezahlung, sondern durch Freizeit ausgeglichen werden. Andere haben im Vertrag auch unterschrieben, dass er unbezahlt Überstunden leistet.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung seiner Überstunden, sollte er sie in einer Liste aufzeichnen, rät Meier. Diese gibt er der Personalabteilung oder dem Vorgesetzten mit der Forderung, die Überstunden mit der nächsten Gehaltsabrechnung zu begleichen. So haben Arbeitnehmer gleich eine Frist gesetzt. Wird der Forderung nicht nachgekommen – nochmals mit Frist daran erinnern. Sonst bleibt eventuell nur der Rechtsweg.

Im Arbeitszeitgesetz ist nur geregelt, wie lange Arbeitnehmer maximal arbeiten dürfen. Im Gesetz heißt es dazu: Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.

Ausnahmsweise sind pro Tag auch einmal zehn Stunden zulässig. Im Schnitt eines halben Jahres darf die tägliche Arbeitszeit aber nicht länger als acht Stunden sein. Allerdings gebe es Ausnahmen (Ärzte, Feierwehr)