Wernigerode - Auszubildende lernen im Betrieb nach und nach, worauf es in ihrem jeweiligen Beruf ankommt. Sind dort gerade viele Beschäftigte in Urlaub, ist ihr Einsatz womöglich besonders gefragt. Doch dürfen Azubis eigentlich als Urlaubsvertretung im Betrieb eingesetzt werden?
„Das ist jedenfalls nicht verboten“, sagt André Niedostadek, Professor für Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der Hochschule Harz. Es gebe aber Grenzen, unter welchen Umständen ein Einsatz als Vertretung infrage kommt. „Sinnvoll wird das nur dann sein, wenn die Auszubildenden schon über genügend Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die anstehenden Aufgaben überhaupt bewältigen zu können“, so Niedostadek. „Hier gleich zu Beginn einer Ausbildung in kaltes Wasser geworfen zu werden, wird niemandem gerecht und könnte je nach Fall auch dem Ausbildungsgedanken widersprechen.“
Dieser ist in Paragraf 14 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgelegt. Ausbildende haben demnach dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden „die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist“.
Zu berücksichtigen seien bei der Planung zudem Zeiten der Azubis für die Berufsschule. Im Betrieb einspringen und dafür Unterricht zu verpassen, sei keine Option.
