Im Nordwesten - Ein Autofahrer rast mit mehr als 200 km/h auf der Autobahn davon. Hinter ihm her ist ein Streifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht. Der Autofahrer fährt in Schlangenlinien und touchiert mit seinem Fahrzeug die Leitplanke, trotzdem geht die wilde Fahrt weiter. Als der Verfolgte von der Autobahn abbiegt, geht es in ähnlichem Tempo über Landstraßen. Schließlich endet die Flucht an einem Baum – und für den Beifahrer tödlich. Die Polizei ist zu diesem Zeitpunkt bereits abgehängt. Was sich anhört, wie eine Szene aus einem Hollywood-Film, ist längst Realität auf deutschen Straßen. Konkret handelt es sich um die Flucht eines 22-jährigen Ammerländers vor der Polizei aus der Stadt bis in den Landkreis Oldenburg am 28. September.
Auch im Zusammenhang mit Automatensprengern haben die Beamten es immer wieder mit hochmotorisierten Fahrzeugen zu tun, deren Fahrer ohne Rücksicht auf Verluste entwischen wollen. Wann die Polizei dazu berechtigt ist, die Verfolgung von flüchtigen Verkehrsteilnehmern aufzunehmen und welche Mittel sie dabei einsetzen darf.
Was versteht man unter einer Verfolgungsjagd ?
In ihrer Antwort nimmt die Polizeidirektion Oldenburg zunächst Abstand vom Begriff der „Verfolgungsjagd“: „Die Polizei führt keine ,Verfolgungsjagden’ durch. Sie kann Sonder- und/oder Wegerechte in Anspruch nehmen, mit dem Ziel, ein Fluchtfahrzeug anzuhalten, dessen Fahrzeugführer/in das polizeiliche Haltesignal missachtet hat.“ In der Umgangssprache ist der Begriff „Verfolgungsjagd“ dennoch geläufig. Hierunter versteht man die Verfolgung von kriminellen oder verdächtigen Personen durch die Polizei.
Welche Rechte hat die Polizei bei der Verfolgung ?
Wegen der Sonderrechte kann die Polizei unter Umständen gegen geltende Verkehrsregeln verstoßen. Laut Polizeidirektion werden die rechtlichen Grenzen von Verfolgungen „vor allem durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt, nach der eine Gefährdung für Leib oder Leben von Unbeteiligten ausgeschlossen werden soll“ – das heißt auch, dass Beamte die Verfolgung abbrechen, wenn es zu gefährlich für sie selbst oder andere Personen wird.
Die Voraussetzungen sind in den Paragrafen 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu finden. Dort heißt es unter anderem, „blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten“. Damit verbunden ist die Anordnung: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“
Ist die Flucht vor der Polizei strafbar ?
Etwas überraschend ist für einige sicher die Tatsache, dass die Flucht vor der Polizei zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Diese wird grundsätzlich mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft. Eine Regelung dazu findet sich in der StVO: Dort heißt es in Paragraf 49, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Haltegebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld können Flüchtige zudem bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder dem Missachten von Verkehrszeichen erwarten. Es gibt aber auch Straftatbestände wie die Gefährdung des Straßenverkehrs oder verbotene Kraftfahrzeugrennen.
Wie oft kommt es zur Flucht vor der Polizei ?
Zur Anzahl von Flüchtigen vor der Polizei werden laut Polizeidirektion Oldenburg keine Statistiken geführt. „Eine händische Auswertung jedes einzelnen Verkehrseinsatzes steht in keinem Verhältnis“, heißt es in der Antwort der Pressestelle. Auch eine Tendenz wird nicht genannt. Eine Auswertung der Artikel auf NWZonline zeigt aber, dass kaum eine Woche vergeht, in der kein Verkehrsteilnehmer im Nordwesten versucht, vor der Polizei zu fliehen.
