Lastrup/Cloppenburg - Wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt hat das Cloppenburger Amtsgericht am Freitag den früheren Geschäftsführer eines Unternehmens in Lastrup zu zweimal zwei Jahren Haft auf Bewährung sowie zu einer Geldstrafe von 10 800 Euro verurteilt. Die mitangeklagte Ehefrau kam mit einem Jahr Haft auf Bewährung davon. Im Rahmen der Bewährungsauflagen muss sie 1800 Euro an den Staat zahlen.
Der Tatzeitraum erstreckte sich von März 2011 bis zum Juni 2015. 55 Taten waren angeklagt. Das Ehepaar soll Arbeitnehmer aus dem europäischen Ausland teils schwarz beschäftigt und die Taten durch Subunternehmen verschleiert haben. Offiziell kein voller Lohn: Entsprechend zu niedrig waren die notwendig abzuführenden Sozialabgaben gewesen. Insgesamt hatten die Angeklagten durch ihre illegalen Machenschaften einen Schaden von rund 170 000 Euro angerichtet.
In dem Prozess ging es vor allem für den 54-Jährigen um alles. Er ist vorbestraft. Bei der Anzahl der Taten, die angeklagt waren, hätte es auch gut und gerne eine Strafe geben können, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Haftstrafen ab zwei Jahren müssen verbüßt werden, sie können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das geht nur bei Strafen bis zu zwei Jahren Haft. Die Cloppenburger Verteidiger Sascha Kotschofsky und Helmut Kellermann konnten aber Milderungsgründe aufzeigen.
Die Taten lägen lange zurück und der Angeklagte werde keine selbstständige Arbeit wieder aufnehmen. Eine Wiederholungsgefahr sei deswegen nicht mehr gegeben, erklärten die Anwälte. Sie hatten ihren Mandanten auch zu einem umfassenden Geständnis geraten, was sich ganz erheblich strafmindernd auswirkte. Das Verfahren war auf drei Verhandlungstage angesetzt, viele Zeugen aus dem Ausland hätten aussagen müssen.
Das alles blieb dem Amtsgericht nun erspart. Das Verfahren konnte an einem Tag beendet werden. Zugute kam dem 54-Jährigen auch, dass aus den Strafen für die ersten Taten und der Vorstrafe eine Gesamtstrafe gebildet werden musste. Die Höhe dieser Gesamtstrafe wurde mit zwei Jahren Haft bemessen. Bezüglich späterer Taten aus dem jetzigen Verfahren ergaben sich dann noch weitere zwei Jahre Haft. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde die Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten bleibt damit das Gefängnis erspart.
