Oldenburg - Grabschändung auf dem Gertrudenkirchhof: Unbekannte Täter haben eine etwa 40 bis 50 Zentimeter große Marienfigur aus Sandstein am Grabdenkmal des Ehepaares Meenen abmontiert. Peter Kose von der Friedhofsverwaltung der Kirchengemeinde Oldenburg entdeckte den Diebstahl am Sonntagnachmittag, als er ein Grab besuchen wollte: „Ich habe sofort bemerkt, dass etwas anders ist als sonst“, sagt der 63-Jährige.
So fehlt dem knapp drei Meter hohem Grabdenkmal im Norden des Kirchhofgeländes nicht nur die Marienfigur, sondern auch ein Kreuz, das dem imposanten Bauwerk aufgesetzt war.
Die 1856 entstandene Grabstelle zählt zu den 650 historischen Grabsteinen und -kellern unter den insgesamt 13 000 Gräbern auf dem Gertrudenfriedhof. Sie besteht aus einer neogotischen Stele mit Skulptur und wurde in den Jahren 1985/86 von einer Expertenkommission als „kunsthistorisch wertvoll“ und „Zeichen einer Epoche“ klassifiziert, berichtet Peter Kose. Bei der Grabstelle handelt es sich um einen Familiengrabkeller. Johann Meenen hat hier 1856 seine letzte Ruhe gefunden, seine Frau Gesche wurde 1865 beerdigt.
Kose geht davon aus, dass es sich nicht um eine zufällige Tat handelt. „Hier sind natürlich auch schon Grablichter stibitzt worden, aber so eine Qualität von Diebstahl hatten wir noch nicht“, empört sich der Friedhofsverwalter. Seiner Meinung nach hatten es die Diebe gezielt auf die Madonnenfigur abgesehen.
So sieht es auch die Polizei: Um an das in einer Höhe von etwa 2,50 Metern befestigte Marienabbild zu gelangen, seien Hilfsmittel wie eine Leiter oder ein Tritt sowie Werkzeuge notwendig gewesen, erklärt Polizeisprecher Mathias Kutzner. Die Ermittler vermuten, dass die Beute im Internet oder auf Flohmärkten zum Verkauf angeboten werden wird. „Das sind die Felder, auf die wir schauen werden“, kündigte Kutzner an. Die Polizei hofft auf Hinweise unter Tel. 7 90-41 15.
Bei dem Diebstahl der Figur handelt es sich im Übrigen nicht nur um ein Vermögensdelikt. Sollten die Täter gefasst werden, müssen sie sich voraussichtlich auch wegen Störung der Totenruhe verantworten. Denn die bezieht sich nicht allein auf die „Wegnahme des Körpers oder von Körperteilen eines Verstorbenen“, sondern auch auf die Zerstörung oder Beschädigung einer Aufbahrungs-, Beisetzungs- oder öffentlichen Totengedenkstätte. Geahndet werden kann das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
