WILHELMSHAVEN/KARLSRUHE - Der Unfalltod des Marine-Soldaten Samuel Scheffelmeier (21) bei einem Manöver in der Ostsee wird nun auch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe beschäftigen: Vater Wolfgang und Mutter Ingrid Scheffelmeier aus Blomberg in Nordrhein-Westfalen wollen vor dem obersten deutschen Gericht ihre Forderungen nach Schmerzensgeld und Schadenersatz durchsetzen.
Mit Hilfe ihres Anwaltes Dr. Wendt Nasall (Karlsruhe) streben Scheffelmeiers die Revision eines Urteils des Oberlandesgerichtes in Celle vom Juni dieses Jahres an, das wie berichtet die Forderungen gegen die Bundesrepublik und den Kommandanten des Unglücksschiffes in zweiter Instanz zurückgewiesen hatte. Diese Entscheidung basierte im Wesentlichen auf zwei Gründen: Zum einen, so hieß es, seien Schmerzensgeldansprüche mangels vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten ausgeschlossen. Zum anderen hätten die Kläger nicht mit Substanz dargelegt, dass bei ihnen aufgrund des Todes ihres Sohnes Schockschäden im Sinne einer Gesundheitsschädigung entstanden seien.
Scheffelmeier-Anwalt Nasall sieht dies anders: Die traumatischen psychischen Störungen der Eltern, die mit dem plötzlichen Unfalltod ihres einzigen Sohnes konfrontiert wurden, seien pathologisch fassbare Gesundheitsschädigungen. Das Oberlandesgericht in Celle habe es versäumt, die dazu benannten Zeugen zu vernehmen und danach zu befragen. Aus diesem Grund beruhe die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Grundrechts der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs; das Berufungsgericht habe beweisbewehrtes Vorbringen der Kläger (...) unberücksichtigt gelassen.
Bei dem NATO-Manöver in der Ostsee waren am 6. März 2002 fünf Marine-Soldaten über Bord gegangen. Zwei deutsche Matrosen, unter ihnen Samuel Scheffelmeier, konnten aus dem drei Grad kalten Wasser nur noch tot geborgen werden.
Vater Scheffelmeier wirft der Marine vor, trotz technischer Probleme eines Rettungsbootes mit der in Wilhelmshaven stationierten Fregatte Fregatte Mecklenburg-Vorpommern ausgelaufen zu sein. Auch habe der Kommandant bei der Rettungsaktion Fehlentscheidungen getroffen. Das Oberlandesgericht Celle hatte allerdings eine vorsätzliche Verletzung der Amtspflichten des Schiffsführers nicht erkennen können.
