BREMEN - Zwei Frauen hatten geklagt, weil sie geringer bezahlt wurden. Die Richter kritisierten die Praxis.
Von Klaus Wolschner
BREMEN - Das Bremer Modell, nach dem die Krankheitsvertretung in den Schulen durch Leiharbeiter vom gemeinnützigen Verein Stadtteilschule organisiert wird, ist rechtswidrig. Das hat das Bremer Arbeitsgericht festgestellt.Zwei Frauen hatten gegen die Praxis geklagt. Eine der beiden Frauen war während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einer Integrierten Stadtteilschule (ISS) eingesetzt, sogar als Klassenlehrerin. Sie war in vollem Umfang in den Schulbetrieb eingegliedert, aber schlechter bezahlt als die „richtigen“ Kollegen und nur befristet eingestellt.
Rund 60 Lehrer beschäftigt der Verein Stadtteilschule, die beiden erfolgreichen Klägerinnen müssen nach dem Urteil sofort und unbefristet eingestellt werden. Der Bildungssenator mochte gestern noch nichts zu dem Urteil sagen – seine Juristen sollen den Wortlaut der juristischen Begründung prüfen. Vermutlich wird er in Berufung gehen, um den Richterspruch in zweiter Instanz noch zu korrigieren.
Auch der Geschäftsführer des Vereins Stadtteilschule war gestern einsilbig – für seine Beschäftigten wäre es natürlich schön, wenn alle beim Staat eingestellt werden müssten, der Verein würde damit aber den überwiegenden Teil seines Geschäftes einbüßen.
Das Arbeitsgericht hat in der Urteilsbegründung eine harte Kritik an der Praxis des Bildungsressorts formuliert und vom „Missbrauch einer Gestaltungsform“ gesprochen. Der Staat sei „quasi Monopol-Arbeitgeber“ und „nutzt diese Monopolstellung aus, um Kernaufgaben des öffentlichen Schulträgers“ auf den Verein auszulagern. Der Staat „entledigt sich damit des entsprechenden Arbeitgeberrisikos und der Bindung an tarifvertragliche und personalvertretungsrechtliche Regelungen“.
Die Lehrerinnen hatten vorgetragen, dass der Verein für die von ihm angestellten Lehrer keinerlei Verwaltungsstruktur hat. Die Arbeitnehmerüberlassung ist bisher allerdings dann nicht beanstandet worden, wenn der Träger ein formal vom Finanzamt als „gemeinnützig“ anerkannter Verein ist. Dieser herrschenden Rechtsmeinung widersprechen die Arbeitsrichter mit ihrem Urteil.
