BREMEN - Das Bremer Versorgungsunternehmen SWB darf sich nicht mehr „SWB“ nennen. Das hat jetzt das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) beschlossen. Wird der Name SWB weiter verwendet, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro. Das Unternehmen kündigte an, gegen den OLG-Beschluss vorzugehen.

Vom Briefbogen bis zu Werbeauftritten müsste das Versorgungsunternehmen alles ändern – das kostet. Die Entscheidung der Bremer Richter geht auf den Antrag eines Nürnberger Versorgungsunternehmens zurück, dem die Bezeichnung „Stadtwerke“ im Firmennamen untersagt wurde. Um den gleichen Aspekt geht es nun auch bei SWB. „Im Jahre 1999 wurden die ehemals kommunalen Stadtwerke Bremen in eine Aktiengesellschaft, die swb AG, umgewandelt und privatisiert“, heißt es beim OLG. „Die Stadt Bremen hielt vorübergehend 51 Prozent der Aktien.“ Der Oldenburger Energiekonzern EWE hat jetzt seine Anteile an der Bremer swb AG auf fast 100 Prozent aufgestockt. Bremen behielt eine einzige Aktie, um über einen Sitz im Aufsichtsrat Einflussmöglichkeiten wahren zu können.

Die Verwendung des Kürzels „SWB“ sei irreführend, argumentierten nun die Nürnberger. Denn „SWB“ stehe für „Stadtwerke“. Dies suggeriere dem Verbraucher noch immer, dass es sich um ein „kommunal betriebenes, jedenfalls kommunal geführtes Unternehmen“ handele. Und das sei wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das Landgericht folgte dem nicht, es sah keine Irreführung. Daraufhin zogen die Nürnberger vor das OLG. Die Richter hier hoben den Beschluss des Landgerichts auf. Denn sie meinen, dass die Abkürzung „SWB“ geeignet ist, „in wettbewerbswidriger Weise über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens“ zu „täuschen“: „Älteren Bevölkerungskreisen ist die bis 1999 geltende Firmenbezeichnung ‚Stadtwerke Bremen‘ noch geläufig. Mit der Firmenumwandlung in SWB verbindet sich für sie die Vorstellung, es handele sich bei dieser Buchstabenfolge um eine Abkürzung des Begriffs ‚Stadtwerke Bremen‘.“

Diese „Fehlvorstellungen“ sind für die OLG-Richter „auch wettbewerbsrechtlich relevant“, weil sie „das Marktverhalten von Verbrauchern“ bei der Auswahl des Versorgers beeinflussen können.