Landkreis Cloppenburg - Die Ausgangssperre für den Landkreis Cloppenburg gilt ab Mittwoch, 21 Uhr. Dann ist das Verlassen der Wohnung zwischen 21 und 5 Uhr nicht mehr gestattet.
Warum sind Ausgangssperren nötig?
Damit reagiert der Landkreis auf die Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung. Diese sieht seit Montag vor, dass Ausgangssperren gelten sollten, wenn die 7-Tagesinzidenz oberhalb des Wertes von 150 liegt.
Welche Ausnahmen gibt es?
Erlaubt ist Rausgehen zwischen 21 und 5 Uhr beim „Vorliegen gewichtiger Gründe“, heißt es in der Verordnung des Landkreises Cloppenburg. Diese sind unter anderem die Ausübung beruflicher Tätigkeit, die Ausübung einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr (beispielsweise Feuerwehreinsatz), Inanspruchnahme von medizinischer, psychosozialer oder tierärztlicher Leistungen, Unterstützung Pflege- und Hilfsbedürftiger, die Begleitung Sterbender oder die dringende Versorgung von Tieren. Ebenfalls erlaubt ist es, zwischen Gründonnerstag bis Ostermontag Gottesdienste oder andere religiöse Veranstaltungen zu besuchen.
Im Falle einer Kontrolle sind die aufgeführten Gründe glaubhaft zu machen, teilt die Kreisverwaltung mit.
Wird ab Mittwoch dann mehr kontrolliert?
Cloppenburgs Landrat Johann Wimberg hat in einem persönlichen Gespräch mit dem Polizeipräsidenten Johann Kühme um eine Verstärkung der Polizeipräsenz im Landkreis Cloppenburg gebeten, damit die bevorstehende Ausgangssperre und andere Maßnahmen besser kontrolliert werden können. „Wir werden die Anzahl unserer Einsatzkräfte in der Zeit der Ausgangssperre verdoppeln. Hierzu erhalten wir Unterstützungskräfte der Zentralen Polizeidirektion“, teilt Nadine Luttmann von der Polizeiinspektion Cloppenburg/Vechta mit.
Wird zu Ostern mehr in Kirchen kontrolliert?
„Zunächst orientieren wir uns bei der Schwerpunktsetzung an den Erfahrungen der vergangenen Kontrollen, ohne dass Glaubenseinrichtungen hierbei bereits explizit genannt wären. Bei kurzfristig auftretenden Verdachtslagen reagieren wir flexibel und zielgerichtet“, sagt Luttmann.
Welche Reaktionen erwartet die Polizei?
Eine Prognose mag Luttmann dazu nicht abgeben. Manche Menschen treffe die Einschränkungen härter als andere, so Luttmann. „Wir als Polizei sind uns jedoch bewusst, dass die Corona-Lage, gerade im Oldenburger Münsterland, unverändert ernst ist“, sagt die Polizeisprecherin. Ein Großteil der Leute sei besonnen und halte sich an die Regeln. „Diejenigen, die wir nach über einem Jahr Pandemie wiederholt kontrollieren müssen, zeichnen sich durch Gleichgültigkeit und Uneinsichtigkeit aus“, sagt Luttmann.
Darf ich zwischen 21 und 5 Uhr in den Garten?
Ja, von dem Verbot nicht umfasst ist das „Aufsuchen von Außenbereichen des bewohnten Grundstücks, wenn diese Bereiche der jeweils bewohnten Wohnung zugewiesen sind“ – sprich der eigene Garten oder die Terrasse der Mietwohnung.
Darf ich irgendwo anders übernachten?
Ja, der Aufenthalt in anderen Wohnungen ist nicht verboten. Allerdings gelten dann die bisherigen Kontaktbeschränkungen – bedeutet aktuell ein Haushalt und eine weitere Person.
Bis wann gelten die Regeln?
Die Bekanntmachung zur Ausgangssperre gilt bis einschließlich Sonntag, 11. April.
Was kostet mich ein Verstoß?
Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro belegt werden, heißt es von der Kreisverwaltung.
