Cloppenburg - Der Bremer Rechtsanwalt Patrick von Haacke ist Justiziar des Arbeitgeberverbands Handwerk Bremen und hat in dieser Funktion das beklagte Reinigungsunternehmen aus dem Kreis Diepholz als Verbandsmitglied vor dem Arbeitsgericht Oldenburg vertreten. Bekanntlich hatten 13 Reinigungskräfte, die am Cloppenburger Clemens-August-Gymnasium eingesetzt sind, ihren Arbeitgeber wegen angeblich nicht eingehaltener Urlaubsansprüche verklagt. Dies endete nun mit einem Vergleich: „Hierbei von einem Sieg auf der ganzen Linie zu sprechen, ist grotesk“, kritisierte von Haacke die Einschätzung des Cloppenburger Rechtsanwalts Otto Höffmann, der die Reinigungskräfte vertreten hatte. Die beklagte Reinigungsfirma habe stets betont, sämtliche Vorschriften in Bezug auf den allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag des Gebäudereiniger-Handwerks einzuhalten. „Problematisch ist hierbei, dass für die Schulreinigung eine Besonderheit besteht, die darauf hinausläuft, dass die dienstlichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag während der Ferienzeiten wegen der Nichtreinigung von Schulgebäuden in den Ferien aufgehoben sind.“
Sicht der Gegenseite
Daraus ergäben sich Folgen, die – so von Haacke – von den Betrieben unterschiedlich gehandhabt würden. Generell sei es so, dass die Mitarbeiter grundsätzlich während der Ferienzeit keine Arbeitsverpflichtung hätten. Der Jahresurlaub werde innerhalb der Ferienzeiten gewährt und vergütet. Das von ihm vertretene Reinigungsunternehmen, erklärte der Bremer Anwalt, habe die Urlaubsentgeltzahlung in den Oster- und Sommerferien vorgenommen, da anderenfalls in diesen Zeiten längere Zeiträume wären, in denen gegebenenfalls keine Zahlungen erfolgen würde, weil ja während der Schulferien nicht gearbeitet werde. „Unser Mitglied hat allerdings die Urlaubstage stets und vollständig abgerechnet und gezahlt.“
Bei der Frage danach, wie viele Urlaubstage dem Mitarbeiter im Einzelnen zustünden, sei zu berücksichtigen, dass für ein Jahr, in dem die Wartezeit nach dem Tarifvertrag nicht erfüllt sei, nur ein anteiliger Urlaubsanspruch bestünde. Weiter sei die generelle Berechnung des Jahresurlaubes davon abhängig, wie viele Gesamtarbeitstage im Jahr vorhanden seien, da der Anteil der Urlaubstage im Verhältnis von der vertraglichen Jahresarbeitszeit zu den tatsächlichen jährlichen Arbeitstagen errechnet werde. „Hier hat unser Mitglied ohne weitere Diskussion und Frage, ob und welche Nachkommastellen dazu führen würden, einen Tag mehr oder weniger zu gewähren, dem Ansinnen der Kläger entsprochen“, so von Haacke. Alle weiteren im Vergleich angeführten Einigungen spiegelten nichts anderes wider als das, „was bereits zuvor durch unser Mitglied praktiziert wurde“.
„An Tarif gehalten“
Die beklagte Reinigungsfirma aus dem Kreis Diepholz sei über die allgemein verbindlichen Tarifverträge des Gebäudereiniger-Handwerks gebunden. „Unser Mitglied zahlt die Tariflöhne, gewährt den tariflichen Urlaub und behandelt die Mitarbeiter insofern gleich“, so von Haacke. Unterschiede, die sich aus den verschiedenen Einsatzformen der Reinigungskräfte – wie beispielsweise hier in der Schulreinigung – ergäben, lägen in der Natur der Sache.
