Delmenhorst - 146 Menschen haben sich in Delmenhorst in den vergangenen sieben Tagen mit Corona infiziert, die Inzidenz ist in einer Woche von 100,6 auf 188,2 gestiegen. Ein so rasantes Infektionsgeschehen hatte es zuletzt vor Weihnachten gegeben. Und das, obwohl die Stadtverwaltung vor zwei Wochen die „Notbremse“ zog und Lockerungen wie das Termin-Shopping wieder einkassierte.
Am heutigen Dienstag folgt die nächste Verschärfung des Lockdowns: Zwischen 21 und 5 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangssperre. Laut Corona-Verordnung der Landesregierung sollen Kommunen zu diesem Mittel greifen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz konstant über 150 liegt.
Regel gilt bis einschließlich 3. Mai
Nach 21 Uhr dürfen Delmenhorster nun nur noch mit einem triftigen Grund vor die Haustür. Diese Regel gilt bis einschließlich 3. Mai. „Wir bedauern, dass wir jetzt zu dieser Maßnahme gezwungen sind“, erklärte Krisenstabsleiter Rudolf Mattern.
Schon am Samstag hatte Oberbürgermeister Axel Jahnz (SPD) diesen Schritt angekündigt. „Sollte der Inzidenzwert am Sonntag und am Montag weiterhin den Wert von 150 überschreiten, wird die Stadt eine Ausgangsbeschränkung mit Wirkung ab Dienstag verfügen“, hieß es in einer Pressemitteilung.
Überschreitung war mathematische Gewissheit
Was die Verwaltung nicht sagte: Die Überschreitung der Schwelle von 150 für Sonntag und Montag war am Sonnabend eine mathematische Gewissheit. Bei null Neuinfektionen am Sonntag hätte Delmenhorst eine Inzidenz von 153 erreicht.
Dies wäre auch für Montag der bestmögliche Wert gewesen, weil das Landesgesundheitsamt montags nie Neuinfektionen für die Stadt meldet. Im Vergleich von Sonntag zu Montag bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz immer gleich.
Personen mit triftigem Grund ausgenommen
Ausgenommen vom nächtlichen Ausgangsverbot sind Personen mit einem „triftigen Grund“, den sie im Zweifel auch bei einer Polizeikontrolle glaubhaft erklären können. Dazu zählen berufliche Tätigkeiten, wenn diese zwingend zwischen 21 und 5 Uhr ausgeübt werden müssen. Auch Wege zu medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlungen gelten als Ausnahme. Gleiches gilt für den Besuch von religiösen Veranstaltungen.
Auch der Besuch von nahen Angehörigen, die eine Behinderung haben oder pflegebedürftig sind, ist weiterhin möglich. Ausgenommen sind ebenfalls die Unterstützung von Hilfsbedürftigen, die dringende Versorgung von Tieren sowie die Begleitung Sterbender.
