OLDENBURG - Nach dem Urteilsspruch gab die Richterin dem Kläger noch eine Empfehlung: „Nehmen Sie die Einladungen des Jobcenters künftig wahr, auch wenn Sie das Gefühl haben, da sei in der Vergangenheit einiges nicht so gut gelaufen. Sie sind dazu verpflichtet.“ Der arbeitsuchende Hartz- IV- Empfänger aus Delmenhorst antwortete mit einer Frage: „Reden? Wieder nur Reden?“
Soeben war seine Klage auf Aufhebung eines Sanktionsbescheides am Sozialgericht Oldenburg abgewiesen worden. Der juristische Sachverhalt ist rasch dargestellt. Der Kläger war mehrfach den Einladungen des Delmenhorster Jobcenters ferngeblieben und hatte auch den Anhörungstermin nicht wahrgenommen.
Darauf folgte ein Sanktionsbescheid der Behörde: Dem Hartz-IV-Empfänger wurden für drei Monate jeweils zehn Prozent vom Regelsatz abgezogen, insgesamt 107,70 Euro. Mit einem solchen Schritt hat jedes Jobcenter das Gesetz eindeutig auf seiner Seite. Denn der Leistungsempfänger führte für sein Fernbleiben weder Krankheit oder Reiseunfähigkeit an, nannte mithin keinen der wichtigen Gründe, die nach gültiger Rechtsprechung als Rechtfertigung für ein sogenanntes Meldeversäumnis anerkannt sind.
In seiner Begründung argumentierte er inhaltlich. Der 55-jährige warf dem Jobcenter vor, dass es ihm seit 2005 keinerlei Arbeit vermittelt oder zu seiner beruflichen Weiterqualifizierung beigetragen habe. Die Teilzeitbeschäftigungen, die er in dieser Zeit ausübte, habe er sich sämtlich allein besorgt. Dagegen sei die von ihm gewünschte Weiterbildung zum Mediendesigner nicht genehmigt worden. Sogar einen Bildungsgutschein habe man ihm verweigert. Mit fadenscheiniger Begründung, wie er meinte: Die Arbeitsvermittlerin habe im Internet das Portal der Studiengemeinschaft Darmstadt nicht gefunden.
Nach diesen Erfahrungen nagten in dem gelernten Musikalienhändler grundsätzliche Zweifel an der Kompetenz in seinem Jobcenter. Der kreative Kopf beschloss, die Einladungen der Behörde zu Gesprächen über sein „Bewerberangebot“ oder seine „berufliche Situation“ grundsätzlich zu ignorieren. Mit den bekannten Folgen.
Ob er nach der richterlichen Ermahnung nun seine Frage nach der Sinnhaftigkeit der turnusmäßigen Gespräche zurückstellt und die Termine formal korrekt wahrnimmt, bleibt abzuwarten.
