Karlsruhe Wer bei Facebook aktiv werden will, muss zustimmen, dass Daten von WhatsApp, Instagram und vielen anderen Diensten und Websites mit seinem Account zusammengeführt werden. Das Bundeskartellamt will diese Praxis beenden und beruft sich dabei neben dem Wettbewerbsrecht auch auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Gegen eine entsprechende Verfügung von Februar 2019 zog Facebook vor das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und erzielte einen ersten Erfolg. Bis zu einer endgültigen Entscheidung muss Facebook die Anordnung der Kartellwächter nicht umsetzen. Über die Rechtsbeschwerde des Kartellamtes dagegen wurde jetzt vor dem BGH gestritten.
Was kritisiert das Bundeskartellamt | ? |
Facebook lässt seinen Nutzern keine Wahl: Wer dabei sein möchte, muss zustimmen, dass das Unternehmen Daten sammelt und zusammenführt. Aus Sicht der Kartellwächter ist das nicht freiwillig und damit nicht im Sinne der DGSVO, die eine ausdrückliche Zustimmung verlangt. Jeder Internetnutzer kennt das, wenn er gefragt wird, ob Cookies gesetzt werden dürfen. Aus Sicht des Kartellamtes missbraucht Facebook seine Marktmacht, denn Interessenten können praktisch nicht auf Alternativen ausweichen.
Was verlangt das Bundeskartellamt | ? |
Dienste wie WhatsApp oder Instagram sollen weiter die Daten sammeln dürfen. Eine Zuordnung zu Nutzerkonten bei Facebook soll aber nur noch mit freiwilliger Einwilligung des Nutzers möglich sein. Dasselbe soll für Daten von anderen Websites gelten.
Welche Probleme sieht das OLG in der Entscheidung des Kartellamts | ? |
Das OLG ging sehr kritisch mit der Begründung des Kartellamts um.
Die Richter sagten, Unkenntnis der Nutzungsbedingungen beruhe nicht auf der Marktmacht von Facebook, sondern vielmehr auf Gleichgültigkeit oder Bequemlichkeit der Nutzer. Und selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Die OLG-Richter kritisierten auch, dass das Kartellamt keine ausreichenden Ermittlungen zu einem sogenannten Als-Ob-Wettbewerb durchgeführt habe, um zu ermitteln, welche Bedingungen für die Nutzer sich im Wettbewerb gebildet hätten. Und: Wenn Daten an Facebook gegeben werden, schwäche das den Verbraucher wirtschaftlich nicht. Nutzer könnten die Daten auch Wettbewerbern zur Verfügung stellen.
Gab es schon eine Entscheidung | ? |
Das Bundeskartellamt hat im Streit mit Facebook um Datennutzung vor dem BGH einen Erfolg erzielt. Der Kartellsenat hob am späten Dienstagnachmittag in Karlsruhe die Entscheidung des OLG Düsseldorf auf, mit der der Vollzug einer Verfügung des Bundeskartellamtes aufgeschoben worden war.
Die Behörde hatte dem Betreiber des Sozialen Netzwerks untersagt, von seinen Nutzern die pauschale Zustimmung zum Sammeln und Verknüpfen von Daten zu verlangen, ohne eine Wahlmöglichkeit für eine weniger umfangreiche Datennutzung anzubieten. Nach Überzeugung der BGH-Richter missbraucht Facebook damit seine marktbeherrschende Stellung. (KVR 69/19)