Emden - Für das Verbreiten von Hakenkreuzen auf Facebook ist ein Mann vom Amtsgericht Emden zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dem Angeklagten, einem 75-jährigen Rentner aus der Krummhörn, wurden zwei Bilder zur Last gelegt, die er auf seinem Facebookprofil geteilt hatte. Sie zeigten eine zerrissene israelische Flagge, unter der ein Hakenkreuz sichtbar wird sowie eine Abbildung von Adolf Hitler mit sichtbarer Hakenkreuzarmbinde neben dem israelischen Premierminister Benjamin Netanjahu. Der Angeklagte wies jegliche Schuld zurück und bezeichnete die Posts als „sarkastisch“ und „satirisch“. Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht und befand den Mann der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen für schuldig. Der Angeklagte muss nun eine Geldstrafe von 2250 Euro (50 Tagessätze à 45 Euro) zahlen.
Die beiden Facebookposts hatte der Rentner im November letzten Jahres geteilt. Im Vorfeld der Verhandlung ein Strafbefehl aufgrund der Verbreitung verfassungsfeindlicher Kennzeichen erlassen worden, gegen den die Verteidigung des Mannes allerdings Einspruch beim Amtsgericht eingelegt hatte. Der Rechtsbeistand des Rentners plädierte während der Verhandlung auf Freispruch, da die Hakenkreuze im Kontext der Facebookposts zu betrachten seien. Der Angeklagte selbst sagte vor Gericht aus, er habe durch das Teilen der Bilder Israels Vorgehen im Gazastreifen und im Westjordanland zu kritisieren versucht. Er betonte, dass er selbst „seit Jahrzehnten antifaschistisch engagiert“ sei und er durch das Teilen der Bilder den Nationalsozialismus nicht verherrlichen wollte. Richter und Staatsanwalt hielten dem allerdings entgegen, dass weder Kontext noch Motivation das Gericht interessierten: Die Strafbarkeit der Verwendung von Hakenkreuzen habe nichts mit der Intention zu tun. Auch der vom Angeklagten hervorgehobene Umstand, dass die Bilder nur geteilt und nicht vom Angeklagten erstellt worden seien, sei für den Tatbestand irrelevant. Laut dem Richter sei es verwunderlich, dass ein „engagierter Antifaschist“ das nicht wisse.
In der Urteilsbegründung wurde dem 75-Jährigen zugutegehalten, dass er die Verbreitung der Bilder nicht abgestritten hatte. Der Richter betonte auch, dass dem Angeklagten keine rechtsextreme Gesinnung unterstellt werden könne. Trotzdem liege eine Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole eindeutig vor, weshalb ein Freispruch nicht infrage komme und eine Geldstrafe angemessen sei. Mit dem Urteil kam das Gericht der Forderung der Staatsanwaltschaft nach. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Angeklagte kann innerhalb einer Woche Berufung einlegen.
