Aurich - Fragen von Kranken- und Pflegeversicherung über Rente und Leistungen für Asylbewerber bis hin zu Grundsicherung, Bürgergeld und Sozialhilfe – für all das ist das Sozialgericht Aurich zuständig. Jeder Fall, der dort verhandelt wird, betrifft unmittelbar das Leben einzelner Menschen. So auch der Fall aus dem Bereich Sozialhilfe, mit dem sich Sozialgerichtsdirektor Peter Nippen Anfang des Jahres befassen musste.
Ein Rentner aus dem Landkreis Leer hatte im Jahr 2018 eine Sterbegeldversicherung mit monatlichem Beitrag von 37,17 Euro abgeschlossen. Im Todesfalle sollte ein einmaliger Beitrag von 5000 Euro plus eines Überschussanteils von mindestens 75 Euro ausgezahlt werden. Der Rentner bezog nur eine kleine Rente, die durch Leistungen der Grundsicherung aufgestockt wurde. Er hatte beantragt, dass die Sozialversicherung die Beiträge für die Sterbegeldversicherung übernehmen oder von der Rente abgesetzt werden sollte. Das wurde von der Behörde abgelehnt. Denn die Sozialversicherung, so die Argumentation, würde am Ende sowieso für die Bestattungskosten aufkommen müssen.
„Reduzierte Überlebenswahrscheinlichkeit“
Der Rentner wendete sich in dieser Frage mit einem Eilantrag an das Auricher Sozialgericht, das dem Rentner Recht gab. Das Gericht argumentierte, dass beim Rentner nicht nur wegen seines Lebensalters, sondern auch aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung eine „reduzierte Überlebenswahrscheinlichkeit“ gegeben sei. Zudem hat der Rentner keine Angehörigen, die eine Bestattung finanzieren könnten.
Erhöhte Grundsicherung
Das wichtigste Argument lag aber auf einer anderen Ebene, mit der sich das Bundessozialgericht bereits beschäftigt hatte. Dort wurde festgehalten, dass jeder Mensch das Recht auf eine „würdige Bestattung“ habe. Und gerade dafür hatte der Rentner die Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Das Sozialgericht entschied schlussendlich im Eilverfahren, dass die Beiträge von der Grundsicherung abzuziehen und damit eine erhöhte Grundsicherung auszuzahlen sei. Eine endgültige Entscheidung bleibt dem Hauptsache-Verfahren vorbehalten.
Mehr Kostenübernahmen für Hautstraffung
Ein ganz anderes Thema beschäftigt Richter Oliver Garrels. Er verzeichnete einen enormen Anstieg von Verfahren, in denen die Kläger von ihren Krankenkassen die Übernahme von Kosten für eine Hautstraffung fordern. Das betrifft insbesondere viele Fälle, in denen Menschen nach erheblicher Gewichtsreduktion – etwa durch eine Magenbypass-Operation – mit überschüssiger Haut zu kämpfen haben. Das Sozialgericht muss dabei in jedem Einzelfall eine wichtige Frage abwägen: Handelt es sich bei der Hautstraffung um die Behandlung einer Krankheit oder um Kosmetik? Es sind vor allem drei Punkte, die das Sozialgericht abklopfen muss: Liegen aufgrund der überschüssigen Haut psychische Probleme vor, hat sie entstellende Wirkung im bekleideten Zustand und gibt es dermatologische Probleme.
Ansichten eher schlecht
Nach geltender Rechtsprechung sind die Aussichten für die betroffenen Menschen vor Gericht eher schlecht. So gilt, dass beispielsweise psychische Probleme mit dem Mittel einer Psychotherapie angegangen werden müssen. Allein dermatologische Probleme könnten zu einer Kostenübernahme durch die Krankenversicherung führen, aber das auch nur dann, wenn dermatologische Behandlungen ohne Erfolg blieben. Oliver Garrels zog das Fazit: „Die Kläger müssen sich auf jeden Fall in fachärztliche Behandlung begeben.“
