Jever - Die großen und kleinen Wahlplakate an den Straßen signalisieren: In gut drei Wochen, am 9. Juni, sind Europawahlen. Das Anbringen der Wahlwerbung ist bundesweit jedoch nicht einheitlich geregelt. Jede Kommune kann eigenständig über die geltenden Regularien entscheiden.
Für gewöhnlich dürfen die Parteien etwa sechs Wochen vor den Wahlen damit beginnen, ihre Plakate öffentlich aufzuhängen. Die Plakatierung werde von den Parteien beim jeweiligen kommunalen Ordnungsamt beantragt, erklärt Dana Ehlert, Pressesprecherin der Stadt Jever, auf Anfrage.
Stadt prüft Motive
Bevor auch nur ein Plakat aufgehängt werden darf, muss die jeweilige Kommune jedoch die Motive der Plakate genehmigen. Denn: Wahlwerbung darf keinem kommerziellen oder gewerblichen Zweck dienen. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass die Grundrechte anderer respektiert und der Jugendschutz sowie strafrechtliche Vorschriften beachtet werden. Die Nutzung von verfassungsfeindlichen Symbolen oder Zeichen ist absolut tabu und verboten.
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Im Stadtgebiet von Jever dürfte jede Partei für die Europawahl maximal 140 kleine Wahlplakate im DIN-A1-Format an den Laternen in den von der Stadt vorgegebenen Straßen aufhängen.
An jeder Straßenlaterne dürfen bis zu zwei Plakate mit Vorder- und Rückseite angebracht werden. In der Stadt ist diese Art der Kleinplakatierung in folgenden Straßen erlaubt: Bahnhofstraße/Schützenhofstraße/Rahrdumer Straße, Mühlenstraße, Schillerstraße/Wangerländische Straße, Wittmunder Straße, Moorwarfer Gastweg, Dorfstraße und Clevernser Schulweg.
„Für die auf der Erde stehenden Großplakate gibt es keine festgelegte maximale Anzahl“, berichtet Dana Ehlert. Vor dem Aufstellen müssen die Parteien auch hierfür einen Antrag bei der Stadt stellen und den konkreten Ort, an dem die Plakate aufgestellt werden sollen, nennen.
Verkehrssicherheit
Die Verkehrssicherheit muss beim Anbringen und Aufstellen der Plakate stets gewährleistet sein. So dürfen Stell- und Hängeplakate nur an Straßenlaternen und Geländern am Gehweg angebracht werden. Laternen mit Verkehrszeichen sind von der Plakatierung ausgenommen. Die Schilder an den Laternen dürfen nicht höher als 90 Zentimeter sein. Die Wahlplakate dürfen zudem nicht in Radwege hineinragen und Gehwege dürfen nicht in ihrer Breite eingeengt werden (bis zu 1,50 Meter Höhe).
Sind öffentlich aufgehängte Plakate an ungenehmigten Objekten (etwa Verkehrszeichen, Ampeln, Hydranten oder Hauswänden) angebracht, können diese von der Stadt kostenpflichtig entfernt werden. Auch an Denkmälern oder historischen Gebäuden haben Wahlplakate nichts zu suchen.
Großplakate
Großplakate müssen einen Mindestabstand von drei Metern zu den jeweiligen Fahrbahn- und Gehwegrändern einhalten. Die Farbgestaltung und die Form dieser Aufsteller darf zudem nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen führen oder deren Bedeutung beeinträchtigen, besagen die Vorschriften. Die Parteien haften bei ihrer Plakatierung für die Verkehrssicherheit und für alle eventuellen Schäden, die durch ihre Plakate entstehen.
Und wie lange dürfen die Plakate nach dem 9. Juni noch hängen bleiben? „Nach dem Wahltag ist die Plakatwerbung schnellstmöglich zu entfernen. Kommen die Parteien dem nicht nach, kann die Stadt diese kostenpflichtig entfernen lassen“, teilt die Stadt Jever mit.
