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Nach Strandeintritt-Klage Janto Just klagt jetzt gegen Parkgebühren im Wangerland

Seit Mai stehen am Außenhafen und im Freizeitgelände in Hooksiel Parkuhren, denn dort werden neuerdings Parkgebühren erhoben.

Seit Mai stehen am Außenhafen und im Freizeitgelände in Hooksiel Parkuhren, denn dort werden neuerdings Parkgebühren erhoben.

Sebastian Urbanczyk

Wangerland - Es hatte sich bereits abgezeichnet, jetzt steht es fest: Die Gerichte müssen sich weiter mit dem Strandeintritt im Wangerland befassen. Denn Janto Just (Freie Bürger) klagt erneut gegen die Gemeinde Wangerland. Das hat der Schortenser Ratsherr am Sonntagmorgen per E-Mail mitgeteilt. Dieses Mal geht es allerdings nur indirekt um den Strandeintritt, denn die Klage richtet sich gegen die Parkgebühren auf den Strandparkplätzen im Wangerland.

Just empfiehlt: Tickets aufbewahren

Und Janto Just hat auch sogleich für alle Strandbesucher einen Hinweis parat: Er empfehle allen, „die Parktickets (auch für Schillig) aufzubewahren, denn wenn die Klage Erfolg hat, können Sie Ihr Geld zurück verlangen“.

Die Wangerland Touristik GmbH (WTG), eine Tochtergesellschaft der Gemeinde Wangerland, hatte im April angekündigt, dass der Strandeintritt im Wangerland abgeschafft wird. Eigentlich gute Nachrichten, doch die Freude darüber währte nur kurz. Denn was auf den Parkplätzen in Schillig und Horumersiel seit Jahren gilt, greift nun auch für die Parkplätze am Außenhafen und im Freizeitgelände an der Bäderstraße in Hooksiel: Parkgebühren

Ende Mai hat die WTG auf den bislang kostenlosen Strandparkplätzen Parkuhren aufgestellt und bittet Besucher zur Kasse. Damit möchte die WTG eigenen Angaben zufolge den Wegfall der Einnahmen des Strandeintritts kompensieren – und mit Blick auf Horumersiel und Schillig ein einheitliches System in den Küstenorten des Wangerlandes etablieren.Seine E-Mail hat Just um das Schreiben seines Anwalts ergänzt. Der Klageantrag lautet: „Der Gemeinde Wangerland wird untersagt, auf den Strandparkplätzen Parkgebühren zur Finanzierung von Strandkosten zu erheben“. Dieser wird mit zwei Begründungen ausgeführt.

Übergeordnetes Ziel liege nicht vor

Laut dem Schreiben ist der Kläger (Just) der Auffassung, „dass Parkgebühren nicht in erster Linie zur Deckung von Strandbewirtschaftungskosten erhoben werden dürfen“. Vielmehr müsse für Parkgebühren „ein entsprechend hoch angesiedeltes übergeordnetes gesellschaftspolitisches Ziel vorliegen“. Dieses liege im Wangerland aber nicht vor, die Gemeinde wechsle nur ihr Finanzierungsmodell für die Strandkosten und andere Kosten der WTG, lautet der Vorwurf. Als Beleg dafür werden mehrere öffentliche Äußerungen von WTG-Mitarbeitern und Wangerländer Ratsvertretern angeführt, die belegen sollen, dass die Parkgebühren in Umfang und Höhe den Wegfall der Einnahmen durch den Strandeintritt kompensieren sollen.


„Da nur ein geringer Teil der Parkgebühren zur Deckung von Parkraumbewirtschaftungskosten erforderlich ist und der Löwenanteil zur Deckung von Strandkosten dienen soll, stellen die Parkgebühren für die Strandparkplätze nicht in erster Linie ein Entgelt für das Parken, sondern vor allem ein Entgelt für die Strandnutzung dar“, lautet die Schlussfolgerung.

Rückblick: Justs Klage gegen Strandgebühr im November 2012

In Janto Justs ersterKlage gegen die Gemeinde Wangerland, die er im November 2012 mit der Initiative „Freier Strandeintritt“ auf den Weg gebracht hatte, wurde gegen die Strandgebühr geklagt. Doch die Klage wurde im September 2014 vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg abgewiesen. Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied im Januar 2016 im Sinne der Gemeinde Wangerland und urteilte, dass Strandeintritt erhoben werden darf. Also zog die Initiative vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig. Und das urteilte 2017 schließlich, dass eine großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs im Wangerland unzulässig ist. Daraufhin hatte die WTG seit 2018 kostenfreie Strandbereiche und kostenpflichtige Strandbäder ausgewiesen.

„Die vom BVerwG vorgegebene Aufteilung in freie und kostenpflichtige Strandabschnitte und die Bindung von Entgelten an das Angebot eines Strandbadbetriebs wird durch großflächige ganzjährige Parkgebührenerhebung durch die Beklagte nun wieder aufgehoben“, heißt es im Schreiben von Justs Anwalt. Durch die Erhebung von Parkgebühren würden die explizit untersagte großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs und die Kommerzialisierung jedweder Strandnutzung für Erholungszwecke wiederhergestellt und zeitlich sogar ausgedehnt. „Somit wird unabhängig von überhaupt angebotenem oder stattfindendem Badebetrieb jeder Spaziergang am Strand, jeder Aufenthalt zur Erholung oder zum Spielen, jede Wattwanderung und überhaupt das Betreten des Nationalparks Wattenmeer ganzjährig kostenpflichtig.“

Just nimmt auch das Land in die Pflicht

Das Freizeitgelände in Hooksiel, auf dem nun auch Parkgebühren erhoben werden, gehört dem Land Niedersachsen, hier NPorts, und ist von der Gemeinde nur gepachtet. Da das Land der Erhebung von Parkgebühren auf dem Gelände offenbar zugestimmt hat und sogar eine Provision bekomme, habe auch das Land nach Auffassung von Just gegen das Bundesnaturschutzgesetz gehandelt und sollte beigeladen werden.

Denn laut Bundesnaturschutzgesetz soll das Land „den Zugang zu für die Erholung besonders geeigneten Landesflächen, wozu die im Besitz des Landes befindlichen Strände im Wangerland, das Freizeitgelände am Hooksmeer (auf dem nun drei gebührenpflichtige Parkplätze entstehen) und die Erholungszone im Nationalpark gehören, ,erleichtern‘ und seine Flächen für einen erleichterten Zugang zur Verfügung stellen“. Mit der Erhebung von Parkgebühren finde nun aber das Gegenteil statt.

Anna Graalfs
Anna Graalfs Stellv. Redaktionsleitung, Jeversches Wochenblatt
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