Zetel - Dass das Wohnen mit fünf Personen in einer kleinen Zwei-Zimmer-Wohnung auf Dauer mehr als schwierig ist, ist auch der Gemeinde Zetel bewusst. Dennoch gebe es, neben fehlendem Wohnraum, weitere Umstände, die die Lösung des Problems erschweren. Dazu gehöre unter anderem, zu unterscheiden, auf welchen Wegen die Geflüchteten aus der Ukraine nach Zetel gelangen, heißt es.
Zwei Möglichkeiten
So gebe es folgende Möglichkeiten: Entweder kommen die Geflüchteten zum Beispiel durch die Landesaufnahmebehörde in der Gemeinde an oder sie werden von hier lebenden Familienmitgliedern abgeholt und aufgenommen. Im ersten Fall hätten die Menschen, die ohne die Möglichkeit einer Unterkunft – beispielsweise bei Familie oder Freunden – in Zetel ankämen, Vorrang bei der Vergabe freigewordener Wohnungen, um nicht obdachlos zu werden. Aufgrund des zusätzlichen Problems des fehlenden Wohnraums in der Gemeinde müssten die Geflüchteten, die privat bereits untergekommen sind, bei der Wohnraumvergabe im Gegenzug warten.
Werden Geflüchtete in der Gemeinde Zetel gemeldet, erhalten sie den Status „Asylbewerber“. Ob in einem solchen Fall ein Umzug in eine andere Gemeinde möglich wäre, müsse mit der zuständigen Flüchtlingsbehörde besprochen werden, heißt es. Der Gemeinde sei zudem sehr daran gelegen, in allen Fällen eine gute Lösung für jeden zu finden. Durch den mangelnden Wohnraum sei dies aktuell jedoch äußerst schwer.
Die Müllgebühren
Und auch zu den Müllgebühren äußert sich die Gemeinde. Da man derzeit nicht einschätzen könne, wann die Geflüchteten wieder ausziehen, sei es ein normaler Vorgang, die Gebühren bis zum Ende des Jahres anzupassen. Sollten die Personen doch eher ausziehen, würden die Kosten erneut angepasst werden.
Der Landkreis Friesland klärt zudem auf, dass Privatpersonen, die Geflüchtete ohne ein Mietverhältnis bei sich aufnehmen, keine Leistungen für steigende Müllgebühren oder ähnliches erhalten. Aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage könnten die Mehrkosten nicht erstattet werden. „Denn Privatpersonen sind ja nicht leistungsberechtigt“, so der Landkreis.
Anders sehe es hingegen für Leistungsbeziehende (SGB II, SGB XII beziehungsweise AsylLG) aus. Kosten im Zusammenhang mit der Unterkunft, auch für Abfall, können dann übernommen werden, wenn ein entsprechendes Mietverhältnis (Mietvertrag, Untermietvertrag, Nutzungsvereinbarung oder ähnliches) bestehe und die entsprechenden Kostenanteile dort ausgewiesen sind. In diesem Fall spreche man von sogenannten „kalten Nebenkosten“.
