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Müllvermeidung Pflicht zu Mehrwegangeboten: Greenpeace startet Meldeportal

Auf einem neuen Portal von Greenpeace können Verbraucher nun Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht im Gastgewerbe melden.

Auf einem neuen Portal von Greenpeace können Verbraucher nun Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht im Gastgewerbe melden.

Felix Kästle/dpa

Hamburg (dpa) - Mit einem neuen Meldeportal will die Umweltschutzorganisation Greenpeace Druck zur Umsetzung der seit Jahresbeginn geltenden Mehrwegangebotspflicht im Gastgewerbe machen.

Wie Greenpeace mitteilte, geht das im Februar angekündigte Portal nun an den Start. Darüber könnten Verstöße direkt an die jeweiligen Landesbehörden gemeldet werden, hieß es - also in der Regel an die Umweltministerien der Länder.

In dem Portal werden die Daten der Geschäfte hinterlegt, die den Regeln aus Sicht der Meldenden nicht nachkommen, sowie die Art von Verstößen und die persönlichen Daten der Meldenden.

Hinweise gehen per Mail an die Landesbehörden

Basierend auf der eingegebenen Postleitzahl werde der Hinweis per Mail an die jeweilige Landesbehörde geschickt. Im Idealfall solle die Kommune prüfen, ob die Verstöße weiter bestünden und dann ermahnen, sie zu beenden, erläuterte Greenpeace.

Bei anhaltenden Verstößen und gegebenenfalls nach weiteren Verwarnungen könnten die Behörden dann Bußgelder verhängen. Die Greenpeace-Expertin für Kreislaufwirtschaft, Viola Wohlgemuth, kritisierte, dass fast drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes teils nicht einmal die Zuständigkeiten für die Umsetzung geklärt seien.

Auf Basis von Testkäufen in der Gastronomie hatte die Organisation zum Jahresbeginn bemängelt, dass viele Betriebe die Vorgaben nicht einhielten.

Mehrwegangebotspflicht für Essen und Getränke zum Mitnehmen

Die Mehrwegangebotspflicht gilt seit dem 1. Januar. Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, müssen ihre Produkte demnach auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Damit sollen Einwegverpackungen aus Kunststoff ersetzt werden.

Dasselbe Produkt in der Mehrwegverpackung darf aber nicht teurer sein als in der Einwegverpackung. Ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse und Kioske, in denen höchstens fünf Beschäftigte arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.

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