Die Beseitigung von Baumängeln ist zwar häufig teuer und für den Eigentümer der Immobilie eine große finanzielle Belastung. Auf eine Beteiligung der Allgemeinheit an diesen Ausgaben darf man allerdings in aller Regel nicht hoffen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS verweigern Finanzämter und Fachgerichte immer wieder die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung (Bundesfinanzhof, Az VI B 140/08).

Der Fall: Ein Steuerzahler hatte ein mehrere Jahrzehnte altes Gebäude mit Haupt- und Nebenkomplex erworben. Der Eigentümer musste vor Nutzung als Wohngebäude zunächst einmal Sanierungsarbeiten durchführen lassen. In seiner Steuererklärung machte er die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Fiskus verweigerte dies. Es fehle an der Außergewöhnlichkeit dieser Investition, hieß es. Derartige Baumängel seien kein ungewöhnliches Ereignis wie etwa ein Hochwasserschaden.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich dieser Auffassung der Finanzbehörden in vollem Umfang an. Die eigene laufende Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Baumängeln sei weder unklar noch uneinheitlich, weswegen sich das Gericht nicht mehr ausführlich mit diesem Spezialfall befassen müsse. Der BFH erkenne statt dessen solche Belastungen grundsätzlich nicht an.