MüNCHEN - Die Zeitschrift „Zeitungszeugen“ darf auch künftig keine Auszüge aus Adolf Hitlers „Mein Kampf“ nachdrucken. Das Landgericht München I bestätigte am Donnerstag eine einstweilige Verfügung, die der Freistaat Bayern im Januar beantragt hatte.

Die Richter sahen die beabsichtigte Veröffentlichung nicht durch das „Zitatprivileg“ gedeckt: „Ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten zu versehen, gibt kein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk“, entschieden sie. (AZ 7 O 1533/12)

„Zeitungszeugen“ wollte Auszüge aus „Mein Kampf“ in drei Ausgaben in einer jeweils 15-seitigen Broschüre gemeinsam mit einem einordnenden Kommentar veröffentlichen. Bayern hält noch bis 2015 die Urheber- und Verlagsrechte an dem Hitler-Buch und sieht durch eine Veröffentlichung seine Urheberrechte verletzt.

Mit einer einstweiligen Verfügung setzte der Freistaat beim Landgericht München ein Verbot des Abdrucks der Hitler-Zitate durch. Um eine Beschlagnahmung der Zeitungen zu verhindern, hatte der britische Verleger Peter McGee die Zitate aus „Mein Kampf“ unleserlich gemacht.

Der Verleger hatte gegen die Verbotsverfügung Widerspruch eingelegt. „Mein Kampf“ sei in vielen Ländern der Welt legal erhältlich, hieß es. Die geplante Publikation sei ein wissenschaftliches Werk, in dem als Beleg für Hitlers propagandistische Gedankenführung und Verworrenheit des Originaltextes gerade einmal ein Prozent exemplarisch zitiert würde. „Zeitungszeugen“ druckt in Zusammenarbeit mit renommierten Historikern Schriften aus der Zeit des Nationalsozialismus nach und kommentiert sie. Die Richter entschieden nun, die ursprünglich geplante Broschüre habe die Grenzen des Zitatrechts überschritten.

Bereits 2009 hatte es eine Auseinandersetzung zwischen „Zeitungszeugen“ und dem Freistaat Bayern gegeben. McGee hatte ein NS-Propagandaposter und eine Ausgabe des „Völkischen Beobachters“ von 1933 veröffentlicht. Der Freistaat Bayern ließ damals die entsprechenden Seiten beschlagnahmen, unter anderem wegen des Verdachts der Verbreitung nationalsozialistischer Propaganda.

Eine Strafkammer des Landgerichts München hob jedoch den Beschlagnahmebeschluss später wieder auf.