Los Angeles Das Geburtstagslied „Happy Birthday“ ist weltbekannt – doch wem gehören die Rechte? Niemandem, hat jetzt ein Bundesgericht in Los Angeles entschieden: Das weltbekannte Lied ist Allgemeingut. Das Urteil ist eine Niederlage für den US-Musikriesen Warner Music Group, der bisher das Urheberrecht an dem Lied für sich beansprucht und kräftig abkassiert hatte, wenn „Happy Birthday“ öffentlich oder zu kommerziellen Zwecken verwendet wurde.
Richter George King entschied am Dienstag, dass Warner/Chappell Music kein gültiges Urheberrecht besitzen. „Nun ist ,Happy Birthday’ nach 80 Jahren endlich frei“, sagte Klägeranwalt Randall Newmann nach dem Urteil. Warner werde das Urteil prüfen, sagte ein Firmensprecher.
Das Urheberrecht wurde 1935 erstmals von der Firma Clayton F. Summy angemeldet, doch nach Ansicht von Richter King galt das nur für ein Klavier-Arrangement der Melodie, nicht für den Text.
Warner nahm jedes Jahr rund zwei Millionen Dollar an Lizenzgebühren ein. Mit 5000 Dollar am Tag gilt „Happy Birthday“ als eins der lukrativsten Lieder der Welt. Man durfte „Happy Birthday“ zwar auf der Geburtstagsfeier zu Hause kostenlos singen. Aber sobald das öffentlich oder zu kommerziellen Zwecken geschah, galt das Urheberrecht, und es musste gezahlt werden – an Warner. Drei Dokumentarfilmer hatten die Klage 2013 auf den Weg gebracht.
Die Ursprünge von „Happy Birthday to You“ gehen auf die Kindergartenbewegung in den USA zurück. 1893 komponierte Mildred Hill aus Kentucky mit ihrer Schwester das Lied.
Ein ähnlicher Fall für ein weltbekanntes Lied liegt Jahre zurück: 1972 erwarb die Münchener Firma des Musikmanagers Hans R. Beierlein die Rechte an der Internationalen. Infolge zahlten die DDR und andere sozialistische Staaten Lizenzgebühren. Seit 1984 ist der Text und seit 2003 auch die Musik lizenzfrei.