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Trotz Lockerungen An ostfriesischen Gerichten gilt weiterhin 3G und Maskenpflicht

Redaktion
Wer ein Justizgebäude in Ostfriesland betritt, muss auch künftig eine Maske tragen.

Wer ein Justizgebäude in Ostfriesland betritt, muss auch künftig eine Maske tragen.

Pia Miranda

Ostfriesland - Ohne Maske zum Einkaufen, ins Kino oder in Geschäfte ist seit vergangenem Sonntag möglich. In ostfriesischen Gerichten werden die Lockerungen jedoch nicht umgesetzt. Darauf haben nun die Präsidentin des Landgerichts Aurich sowie die Direktorin des Amtsgerichts Aurich und die Direktoren der Amtsgerichte Leer, Emden, Wittmund und Norden hingewiesen. „In Anbetracht des aktuellen Infektionsgeschehens können wir die dauerhafte Arbeitsfähigkeit der örtlichen Justiz nur gewährleisten, indem wir das Ansteckungsrisiko für unsere Bediensteten und die Verfahrensbeteiligten so gering wie möglich halten“. Nur so könnten anberaumte Gerichtsverhandlungen stattfinden. Zuletzt soll jedoch die Zahl der coronabedingten Sitzungsausfälle an allen Gerichten in Ostfriesland deutlich angestiegen sein. „Dieser Entwicklung muss unser Infektionsschutzkonzept trotz der allgemeinen Lockerungsbemühungen Rechnung tragen“, so die Präsidentin des Landgerichts, Frauke Seewald.

Was gilt für wen?

Die Regeln gelten für alle Rechtssuchenden, Besucherinnen und Besucher sowie alle Verfahrensbeteiligten innerhalb ostfriesischen Justizgebäuden. Zu tragen sind weiterhin eine medizinische Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2.

Die Voraussetzungen

Zudem muss vor dem Betreten der jeweiligen Gerichtsgebäude der Impf- bzw. Genesenenstatus nachgewiesen oder eine aktuelle Bescheinigung (in gedruckter oder elektronischer Form) eines negativen Corona-Tests vorliegen. Die Bescheinigung des Arbeitgebers über einen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest erfüllt diese Voraussetzungen ebenfalls. Ferner ist ein gültiger Personalausweis oder sonstiges amtlichen Ausweisdokument vorzulegen. Das gilt jedoch nur für Rechtssuchende und Besucher. Verfahrensbeteiligte haben einen solchen Nachweis nicht zu erbringen – soweit nicht eine individuelle Anordnung der jeweils vorsitzenden Richter oder Rechtspfleger erfolgt ist.

Zu den Verfahrensbeteiligten zählen Angeklagte, Verteidiger, Schöffen, Parteien, Prozessbevollmächtigte, Zeugen, Sachverständige, sonstige Verfahrensbeteiligte sowie Vertreter der Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe sowie die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft.

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