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Ansichten zu „Rettungsfolter“ treffen auf Ablehnung

Betrifft:

Interview mit dem Vechtaer Politologen Peter Nitschke zum Thema Gewaltanwendung bei Verhören, „Schranken für Rettungsfolter“, NWZ vom 7. Dezember,

Das Interview mit dem Politologen Professor Peter Nitschke, in dem sich dieser für die Anwendung von „Rettungsfolter“ ausspricht, darf unserer Meinung nach nicht unwidersprochen bleiben, denn es ist unglaublich, dass in Deutschland schon wieder Forderungen erhoben werden, durch den Staat und im Namen des Volkes zu foltern. Artikel 1 unseres Grundgesetzes ist wohl doch so abstrakt, dass auch nicht jeder Professor das Gemeinte verstehen kann. (...) Übrigens: Es ist interessant festzustellen, dass der Redakteur Karsten Krogmann den furchtbaren Begriff „Rettungsfolter“ nur einmal in seinem Artikel in Anführungszeichen setzt. Auch an Unworte gewöhnen sich manche Menschen offensichtlich recht schnell.

Bernd Buss

Hude

Die Überlegungen von Herrn Nitschke zur Zulassung von „Rettungsfolter“ sind nicht zuende gedacht: Will man bestimmte Foltermethoden zulassen, muss man eine Grenze definieren. Was passiert aber, wenn ein Verhör auch unter der „zulässigen“ Folter nicht den gewünschten Erfolg bringt, weil der mutmaßliche Täter immer noch die Aussage verweigert? Wird dann nicht zwangsläufig der vernehmende Polizeibeamte einen Schritt weiter gehen, die „gesetzlichen Sicherheitsschranken“ überschreiten und zu einer „unzulässigen“ Foltermethode greifen, weil er alles tun will, um das oder die Opfer zu retten? Staatliche Folter darf es in einem Rechtsstaat nicht geben. Wer diese Tür öffnet, kriegt sie nie wieder zu.

Christian Meyer

Oldenburg

*

Die Aussagen von Prof. Nitschke zeichnen sich in erster Linie durch moralisch und logisch äußerst fragwürdige Annahmen aus. Wenn z.B. ein mutmaßlicher Terrorist gefoltert wird um ihn zu veranlassen Informationen preiszugeben, heißt das zum Einen noch lange nicht, dass er die gewünschten Informationen selbst unter Folter herausrücken würde, und zum Anderen wäre es auch noch denkbar, dass er möglicherweise gar nicht verantwortlich ist. Die ihm zugefügte Folter hätte dann in etwa die Qualität einer „einstweiligen Erschießung“. (...)

Auch halte ich den Ausdruck „Rettungsfolter“ für höchst fragwürdig. Durch diese Begriffskombination wird ein sachlich nicht begründeter Zusammenhang geschaffen. Für mich ist diese Benennung genauso missfällig und zynisch wie beispielsweise „Gnadenstoß“

Frank Schoof

Greetsiel

*

Werbewirksam propagiert Prof. Nitschke Folter offenbar schon jetzt. Besonders in der letzten Passage des Artikels, in dem er drohende oder folternde kriminelle Polizisten als „moralisch gefestigt“ bezeichnet und es als „Glück“ ansieht, wenn Betroffene an eben solche Polizisten geraten (Fall Daschner). Dabei verkennt oder verschweigt der Professor, dass Ermittlungsbehörden sehr wohl auch ohne Folter über rechtsstaatlich legale Möglichkeiten verfügen, einen Täter zum Reden zu bringen (...) und auch durch den Gesetzgeber weitere Möglichkeiten ohne Folter geschaffen werden könnten. Thematisiert werden könnten Kronzeugenregelung, Straffreiheit und diverse weitere Ideen.

Der Professor mag eine staatlich kontrollierte Folter als geeignet ansehen, er irrt sich. In der Praxis würden sich zu einer solchen Veranstaltung fast nur Leute einfinden, die Spaß daran haben, andere Menschen zu quälen, und die anderen hätten keine Chance, das zu verhindern. Hätte Herr Professor auch Psychologie/Soziologie studiert, hätte er es gewußt. Gewaltlösungen sind regelmäßig Bankrotterklärungen, die nur auf den ersten Blick zum Ziel zu führen scheinen. Wir sollten nicht zulassen, dass sich Folter in unserem zivilisierten Staat durchsetzen kann, wenn es auch zivilisierte Wege zum Ziel gibt.

Jörg Kleischmann

Hude
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