Oldenburg - Die Vorratsdatenspeicherung ist seit nun mehr als 10 Jahren ein umstrittenes und kontroverses Thema. Obwohl bisher jeder Gesetzesentwurf bei bisherigen Verhandlungen vor Gericht gescheitert ist, verbietet kein Text und keine Richtlinie grundsätzlich eine Vorratsdatenspeicherung. Das verwandelt sowohl die Gerichtsentscheidungen, als auch die Gesetzesentwürfe selbst zu einem Drahtseilakt. Bei diesem muss die Legislative stets darauf achten, dass der Umfang der Speicherung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist“.

Grundsätzlich ist das bewusste Entscheiden für oder gegen die Vorratsdatenspeicherung ein Abwägen von Freiheit und Sicherheit. Das kann zwar begründet werden, allerdings niemals objektiv geschehen und rein auf juristischer Ebene als richtig (mit den Gesetzestexten vereinbar) oder falsch (nicht mit den Gesetzestexten vereinbar) zu bewerten sein.

Autor dieses Beitrags ist Tim Kunad. Bild: Kunad

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Nichtsdestotrotz glaube ich, dass die Vorratsdatenspeicherung ein wichtiger Schritt in Richtung Modernisierung der Polizei ist, welche unumgänglich in Zeiten von Globalisierung und Digitalisierung ist. Wenn Hacker, Terroristen und andere Gefahren für die Aufrechterhaltung unserer Demokratie einen solchen Vorteil im Bereich der Datenerhebung besitzen, wird der Kampf der Polizei bald nicht mehr einer gegen Räuber und Verbrecher. Stattdessen wird er einer gegen Windmühlen, da mit zunehmend steigernder Digitalisierung die alten Grenzen der polizeilichen Datenermittlungsfreiheit folgerichtig enger werden als sie ursprünglich waren.

Als die Menge an Daten und Informationen, welche durch digitale Medien verbreitet wurden, erheblich kleiner waren, war die Polizei mit dem alten Umfang an Möglichkeiten zur Strafverfolgung im Internet hinreichend ausgestattet. Da diese Datenmengen über die letzten Jahre jedoch exponentiell steigend waren, müssen auch die Freiheiten und Kompetenzen der Polizei erweitert werden, um nicht machtlos gegenüber der schieren Menge zu werden.

In diesem Bezug glaube ich schon, eine zukünftige Vereinbarung mit der EU-Richtlinie 2002/58 und dem ersten Absatz des 15. Artikels zu sehen. In diesem ist mein bereits zitiertes „die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung für die nationale Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist“ wiederzufinden. Diese Gesetzestexte wurden bislang von jedem Gericht als Begründung ihrer Entscheidung gegen die Vorratsdatenspeicherung genutzt.

Weiterhin ist klarzustellen, dass Demokratie nicht gleichbedeutend ist mit uneingeschränkter Freiheit des Einzelnen. Im Gegenteil: Die absolute Freiheit des Einzelnen würde demokratische Strukturen lahmlegen und außer Kraft setzen, da mit einer Mehrheitsentscheidung auch immer ein Schutz für Minderheiten gewährleistet werden muss. Demokratie bedeutet nicht Anarchie. Eine Erweiterung der Kompetenzen des Staates grundsätzlich abzulehnen, da die Gefahr zur Entwicklung in Richtung Diktatur und Überwachungsstaat besteht, bewirkt vielleicht vieles, aber in erster Linie Stagnation des Staates und Verbitterung des Einzelnen.